Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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K 1 
Der Reichskanzler) die Landeszentralbehörden und die von dem Reichskanzler 
oder den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Aus- 
kunft zu verlangen über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Vorräte 
sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben. 
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anftage 
bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden. 
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Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Ge- 
wahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung soccher Gegen- 
stände Anspruch haben; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer; 
. öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 
ó 3 
Die zuständigen Stellen ( 1 Abs. 1) und die von ihnen Beauftragten sind 
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher 
einzusehen sowie Betriebscinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu unter- 
suchen, in denen Vorräte erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen 
Gegenstände zu vermuten sind, über welche Auskunft verlangt wird. 
Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und zährung 
besondercr Lagerbücher vorzuschreiben. 
Will der Reichskanzler oder eine von ihm bezeichnete Stelle von der Be- 
fugnis des Abs. 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Gebrauch 
machen, so ist die zuständige Landeszentralbehörde von den beabsichtigten Maß- 
nahmen in Kenntnis zu setzen. (4 
Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienst- 
lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkciten, verpflichtct, über 
die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer 
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Ver- 
wertung der Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen 
Zwecken verwendet werden. (55 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach N 1, 2 verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift im §& 3 Abs. 1 zuwider die 
Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor- 
sätzlich die gemäß & 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu 
führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft) auch können
	        
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