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Der Reichskanzler) die Landeszentralbehörden und die von dem Reichskanzler
oder den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Aus-
kunft zu verlangen über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Vorräte
sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anftage
bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
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Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Ge-
wahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung soccher Gegen-
stände Anspruch haben;
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer;
. öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
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Die zuständigen Stellen ( 1 Abs. 1) und die von ihnen Beauftragten sind
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher
einzusehen sowie Betriebscinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu unter-
suchen, in denen Vorräte erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen
Gegenstände zu vermuten sind, über welche Auskunft verlangt wird.
Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und zährung
besondercr Lagerbücher vorzuschreiben.
Will der Reichskanzler oder eine von ihm bezeichnete Stelle von der Be-
fugnis des Abs. 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Gebrauch
machen, so ist die zuständige Landeszentralbehörde von den beabsichtigten Maß-
nahmen in Kenntnis zu setzen. (4
Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienst-
lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkciten, verpflichtct, über
die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Ver-
wertung der Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen
Zwecken verwendet werden. (55
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach N 1, 2 verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift im §& 3 Abs. 1 zuwider die
Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor-
sätzlich die gemäß & 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft) auch können