Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 615 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster 1 
Saatkarte Saathkarte Saatkarte 
Abschnitt A Abschnitt B Abschnitt C 
Diesen Abschnitt behält der Veräußerer Dieser Abschnitt ist vom Veräußerer des Dieser Abschnitt ist vom Veräußerer des Saat- 
des Saatguts. Saatguts dem Kommunalverbande, für den ziuts mit Abschnitt 3 dem Lommunalvecbande, 
das Saatgut beschlagnahmt ist, einzureichen sirn * and zaaichm beschiaonahm Aein. 
und von diesem aufzubewahren. in einen anderen Kommunalverband gebracht 
worden ist, an den letzteren weiterzusenden. 
Gemeinde Gemeinde Gemeinde 
Kommunalverband Kommunalverband Kommunalverband 
Bundesstaat Bundesstaat Bundesstaat 
Saatkarte V. Saatkarte nunK.4 Saatkarte Nr. 
für Landwirte 
Der Landwirt 
  
  
  
  
  
  
in .- 
Kommunalverband / 
Bundesstaat / 
Eisenbahnstation 
ist berechtigt, 
in Worten. 
  
—Qentner Winterroggen, 
Sommerroggen, Winterweizen, Som- 
merweizen, Spelz (Dinkel, Fesen), 
Emer, Einkorn, Wintergerste, Som- 
mergerste, Hafer, Buchweizen, Hirse, 
Erbsen, Futtererbsen (Deluschken), 
Bohnen, Ackerbohnen, Linsen, Wicken 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Betriebsort (falls Beförderung 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung) 
  
  
  
  
den - 
Galldbetkomnmali(FallöbetKommunali 
verband die Saat= verband die Ausstel- 
karten selbst ausstellt) lung der Saatkarten 
Der aus.- der #eneinde Ueer 
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stelende rband Die ausstellende 
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(Untrrschrift, Stempe ) (Unterschrift, Stempel) 
Richt Zutreffendes ist zu durchstreichen 
für Landwirte 
Der Landwirt 
  
  
  
  
  
  
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Kommunalverband / 
Bundesstaat 
Eisenbahnstation „ 
ist berechtigt, 
in Worten. 
  
— Zentner Winterroggen, 
Sommerroggen, Winterweizen, Som- 
merweizen, Spelz (Dinkel, Fesen), 
Emer, Einkorn, Wintergerste, Som- 
mergerste, Hafer, Buchweizen, Hirse, 
Erbsen, Futtererbsen (Peluschken), 
Bohnen, Ackerbohnen, Linsen, Wicken 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Betriebsort (falls Beförderung. 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
senden zu lassen. 
  
  
  
  
(Ort der Ausstellung). / 
den 
(Falls der Kommunal- (Falls der Kommunal- 
verband die Saat= verband die Ausstel. 
karten selbst. ausstellt) lung der Saatkarten 
der Gemeinde über- 
Oer 1— tragen hat) 
ste ende dom. Oie ausstellende 
munalverband Gemeindebehörde 
(Unterschrift, Stempel) (Umerschrift, Stempel) 
  
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
für Landwirte 
Der Landwirt 
  
in 
Kommunalverband í í, 
Bundesstaat 
Eisenbahnstation . , 
ist berechtigt, 
in Worten E 
4 Zentner Winterroggen, 
  
  
Sommerroggen, Winterweizen, Som- 
merweizen, Spelz (Dinkel, Fesen), 
Emer, Einkorn, Wintergerste, Som- 
mergerste, Hafer, Buchweizen, Hirse, 
Erbsen, Futtererbsen (Peluschken), 
Bohnen, Ackerbohnen, Linsen, Wicken 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Betriebsort (falls Beförderung 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung) 
den 
(Falls der Kommunal- 
verband die Saat- 
karten selbst ausstellt) 
Der aus- 
  
  
(Falls der Kommunal= 
verband die Ausstel. 
lung der Saatkarten 
der Gemeinde über- 
  
  
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