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(Nr. 5938) Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse. Vom
12. Juli 1917.
Auf Grund des §5 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 243) sowie auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs-
maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit & 1 der Bekanntmachung über die Er-
richtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 eichs-Gesetzbl. S. 402)
wird bestimmt:
* 1
Der Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1917 darf
gemäß § 1 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 243) nicht übersteigen in:
Aachen 280 Mark Hamburg 275 Mark
Berlin ... 270 ? Hannover . . . . . . 275 „
Braunschweig . . . 275 „ Kiel 275 »
Bremen 275 »* Königsberg i. Pr. 265 »
Breslau ....... 265 » Leipzig 270 „
Bromberg 265 „ Magdeburg 270 „
Cassel 275 Mannheim . . ... 280 »
Cöhn 280 München 280 „
Danzig 265 Posen 266
Dortmund 280 Rostock 270
Dresden 270 „ Saarbrücken 280
Duisburg 280 „ Schwerin i. M. 270 „
Emden 275 „ Stettin. . 270 „
Erfurtt 275 » Straßburg i. E. 280 „
Frankfurt a. M. 280 „ Stuttgart. 280 „
Gleiwits 265 „ Zwickau .. .. ... 275 „
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Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens aus der Ernte 1917
ist 20 Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel,
Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten im Sinne dieser Verordnung als Weizen.
XE
In den im 9 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für
Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im & 1 genannten Ortes
(Hauptort).