Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmt, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt. 
ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen 
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts 
erforderlich. 
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Für Roggen und Weizen aus früheren Ernten sind die Hoöchstpreise der 
Verordnung über Hoöchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 820) in der Fassung nach 9 7 der Verordnung über Inanspruch- 
nahme von Getreide und Hülsenfrüchten vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 263) maßgebend. Diese Höchstpreise gelten auch für Mischungen von Roggen 
und Weizen der Ernte 1917 mit Roggen und Weizen früherer Ernten. 
(5 
Für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 gelten 
gemäß §& 1 Abs. 4 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Er- 
zeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 
Geich, Gesetzbl. S. 243) folgende Höchstpreise für die Tonne: 
  
Hafer und Gerste .. .... 270 Mark 
ungeschälter Buchweiten 600 „ 
geschälter Buchweizen 800 
ungeschälte Hirrse 600 „ 
geschälte Hirse und Bruchhirssfee 970 
Diese Höchstpreise gelten auch für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse 
früherer Ernten. 
6 
Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 443) bleiben unberührt. 
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st Getreide, das vor dem 1. Oktober 1917 abgeliefert wird, vor der Ab- 
lieferung kuͤnstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchstpreis neben der durch 
& 1 der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) 
festgesetzten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen werden: 
als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne, 
als Prämie: je 1 vom Hundert des Hoͤchstpreises für jeden vollen 
Hundertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen 
vor dem 16. August 1917 weniger als 19 vom Hundert 
„ I1. Oktober 1917 : * 18 » 
beträgt.
	        
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