Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt vorbehaltlich abändernder Be- 
stimmungen der Reichsgetreidestelle nicht die Auslagen für Säcke (F 10) und für 
die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer 
Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Ab- 
nahmeort im Sinne diefer Verordnung ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer 
die Kosten der Beförderung trägt. 
  
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Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut, wenn die Bestimmungen 
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Originalsaatgut gilt 
das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaunzrucht durch schriftliche 
Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im 
Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die 
Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt ist. 
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Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften dürfen dem 
Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden: 
für die erste Absaat bis zu 120 Mark 
» » zweite „? : ? 100 
:? dritte "r : „" 80 „ 
für die Tonne. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirt- 
schaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden 
Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind. 
Bei Saatgut aus landwirtschaftlichen Betrieben, deren Unternehmer sich 
nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgut 
befaßt haben, dürfen dem Höchstpreis, soweit es sich um die Mengen handelt, 
für die der Kommunalverband gemäß den Bestimmungen über den Verkehr mit 
Saatgut die Zustimmung zur Veräußerung allgemein erteilt hat, bis zu 70 Mark 
für die Tonne zugeschlagen werden. 
Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen 
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Drusch- 
prämien und die Beträge nach &7 sowie die Zuschläge für den Handel und die 
besonderen Juschläge nach §& 12 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförde- 
rungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. 
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Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Getreide, Buchweizen und Hirse 
an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände 
hinsichtlich der Abgabe zu Futterzwecken.
	        
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