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Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke finden die
Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von RNoedern
(Nr. 5941) Verordnung zur Anderung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. Vom 16. Juli 1917.
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Artikel 1 .
DieVetordmmgüberdenHandelmitLebensiundFuttermittelnundzur
BekämpfungdesKettmhandelsvom24.Juni«1916(Reichs-Gesetzbl.S.581)
wird, wie folgt, geändert:
1. Hinter § 8 wird als & a eingefügt:
„Personen, denen nach § 1 die Erlaubnis zum Handel erteilt
ist, haben auf schriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, die sie im
geschäftlichen Verkehre versenden, den Tag der Erteilung der Erlaubnis
sowie die Stelle zu vermerken, die die Erlaubnis erteilt hat. Wer
dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.“
2. Dem 9 9 und dem 9 11 wird als Satz 2 hinzugefügt:
„Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.“ ·
Z.812Abs.1Nr.lerhältunterStreichungdesSemikolonsfolgettdmsusatz:
„oder Anleitungen (Rezepte) zur Herstellung von Ersatzmitteln für
Lebens- oder Futtermittel anzubieten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 23. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezus des Neichs-Gesestzblatts vermitteln nur die Loftanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.