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7. Der 87 wird g 6 und erhält folgende Fassung:
„Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der
übernommenen Olfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Ol, soweit
es nicht auf Anordnung des Reichskanzlers zu technischen Zwecken Ver-
wendung findet, nach den Weisungen der Reichsstelle für Speisefette
abzugeben.
Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbst-
gewonnene Olfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf
für je 100 Kilogramm abgelieferter Olfrüchte aus der Ernte 1917 bis
zu 35 Kilogramm, aus der Ernte 1918 bis zu 40 Kilogramm, bei
Mohn und Dotter aus beiden Ernten je bis zu 50 Kilogramm Ol-
kuchen zu liefern.
Die übrigen bei der Olgewinnung anfallenden Kuchen sind der
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung
zu stellen und unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futter-
mittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108).
Ole, Olkuchen und Olmehle, die aus den den Erzeugern belassenen
Mengen (& 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern
für den Verbrauch in der eigenen Wirtschaft.“ ·
8.88wirds7.·
9.89wirdssundcrhältfolgcudeFassung:
„Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er kann die Vorschriften
dieser Verordnung auch auf andere als die im & 1 genannten Olfrüchte
ausdehnen.“
10. Als & 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.“
11. Der § 10 Nr. 1 erhält folgenden Zusatz:
„oder wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach & 1 Abs. 2 nicht
verpflichtet ist, oder die ihm nach §& 6 Abs. 2 gelieferten Olkuchen an
andere entgeltlich abgibt.“
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 842), wie er sich aus Artikel I dieser Verordnung ergibt, unter dem Tage
dieser Verordnung im Reichs--Gesetzblatt bekanntzugeben.
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