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Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen
über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen
sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall gewährt werden
dürfen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung
erforderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann
ferner besondere Bestimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken
oder gegen Bezugsscheine treffen.
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Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Olfrüchten an den
Kriegsausschuß ergeben, entscheiden endgültig die von den Landeszentralbehörden
zu errichtenden Schlichtungsausschüsse. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus
einem höheren Beamten als Vorsitzendem, einem Landwirt und einem sach-
verständigen Händler als Beisitzern.
Werden Olfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Eigentum an
ihnen auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde
auf den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen (Ent-
eignung). Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht
über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der Erwerber hat für bie enteigneten Vorräte einen angemessenen Preis
zu zahlen, der im Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung
geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach
Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig
festgesetzt wird. Diese bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat.
(6
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen
Olfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Ol, soweit es nicht auf Anordnung
des Reichskanzlers zu technischen Jwecken Verwendung findet, nach den Weisungen
der Reichsstelle für Speisefette abzugeben.
Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonncne
Olfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kilo-
gramm abgelieferter Olfrüchte aus der Ernte 1917 bis zu 35 Kilogramm, aus
der Ernte 1918 bis zu 40 Kilogramm, bei Mohn und Dotter aus beiden
Ernten je bis zu 50 Kilogramm Olkuchen zu liefern.
Die übrigen bei der Olgewinnung anfallenden Kuchen sind der Bezugs-
vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen und
unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108).
Ole, Olkuchen und Olmehle, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen
& 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern für den Verbrauch
in der eigenen Wirtschaft.