Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen 
über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen 
sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall gewährt werden 
dürfen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung 
erforderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann 
ferner besondere Bestimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken 
oder gegen Bezugsscheine treffen. 
(5 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Olfrüchten an den 
Kriegsausschuß ergeben, entscheiden endgültig die von den Landeszentralbehörden 
zu errichtenden Schlichtungsausschüsse. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus 
einem höheren Beamten als Vorsitzendem, einem Landwirt und einem sach- 
verständigen Händler als Beisitzern. 
Werden Olfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Eigentum an 
ihnen auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde 
auf den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen (Ent- 
eignung). Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht 
über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der Erwerber hat für bie enteigneten Vorräte einen angemessenen Preis 
zu zahlen, der im Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung 
geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach 
Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig 
festgesetzt wird. Diese bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. 
(6 
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen 
Olfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Ol, soweit es nicht auf Anordnung 
des Reichskanzlers zu technischen Jwecken Verwendung findet, nach den Weisungen 
der Reichsstelle für Speisefette abzugeben. 
Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonncne 
Olfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kilo- 
gramm abgelieferter Olfrüchte aus der Ernte 1917 bis zu 35 Kilogramm, aus 
der Ernte 1918 bis zu 40 Kilogramm, bei Mohn und Dotter aus beiden 
Ernten je bis zu 50 Kilogramm Olkuchen zu liefern. 
Die übrigen bei der Olgewinnung anfallenden Kuchen sind der Bezugs- 
vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen und 
unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108). 
Ole, Olkuchen und Olmehle, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen 
& 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern für den Verbrauch 
in der eigenen Wirtschaft. 
  
 
	        
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