Reichs-Gesetzblatt
Nr. 138
Inhalt: Verordnung über SSchstpreise für Hülsenfrüchte. S. s663. — Bekanntmachung, betreffend
vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. Sos.
(Nr. 5958) Verordnung über Höchstpreise für Hülsenfrüchte. Vom 24. Juli 1917.
A- Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (eichs.Gesetzbl. S. 401) in Verbindung
mit & 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts
vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
1
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Hülsenfrüchte aus der
Ernte 1917 darf nicht übersteigen:
bei Erbsen ... 70 Mark
: Bohn 80 „
: Lisen 85 „"
„ Ackerbohen 60 „
„: Peluscheern 60 „
ie Saatwicken (Vicia sataaaaa 50 „
*: Winter „ Sand-oder Zottelwicken (Vicia villosa) 45 2
5 Vogelwicken (Vicia crahh) 28 2„
Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte
und dem Mischungsverhältnisse. Er darf 55 Mark für den Doppelzentner nicht
übersteigen.
(2
Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grundsätze:
a) die Höchstpreise sind nur für beste, gesunde und trockene Hülsenfrüchte
zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens
68 Mark zu zahlen;
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Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1917.