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Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung fest.
gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Neichs-
Gesetzbdl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
von Braun
(Nr. 5959) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehn,
ordnung. Vom 23. Juli 1917.
Au Grund des & 2 Abs. (()) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird § 31 dieser
Ordnung bis auf weiteres wie folgt geändert:
31
Verpackung. Bezeichnung.
)Wie bisher.
(e) Jedes Gepäckstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse
des Reisenden (Name, Wohnort, Wohnung) sowie den Namen der Aufgabe. und
Bestimmungsstation tragen. Nicht derartig gekennzeichnetes Gepäck kann zuruck-
gewiesen werden. Altere Bezeichnungen usw. wie bisher.
Die Anderung tritt am 15. August in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1917.
Das Reichs-Eisenbahnamt
In Vertretung
Petri
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Der Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermittrin n#u# die Voftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Rerchsdruckerei.