Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist 
oder die Parteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben. 
Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Vor der ECnt- 
scheidung kann es eine einstweilige Anordnung erlassen. Seine Entscheidungen 
sind unanfechtbar. 
Wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses angeordnet, so gelten die Be- 
stimmungen des Einigungsamts als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags. 
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Das Einigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden 
und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß zum Nichteramt oder 
höheren Verwaltungsdienste befähigt sein; die Beisitzer müssen zur Hälfte dem 
Kreise der Hausbesitzer, zur Hälfte dem der Mieter angehören. Das Nähere 
über die Besetzung bestimmt die Landeszentralbehörde. · 
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Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien 
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
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Die Landeszentralbehörden können die Gemeinden zur Errichtung von 
Einigungsämtern anhalten, die den Vorschriften des & 4 entsprechen. 
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Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht errichtet 
sind, die im & 1 vorgeschenen Befugnisse einer anderen Stelle übertragen, wenn 
die Jusammensetzung dieser Stelle den Vorschriften des & 4 entspricht. 
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Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (I& 1,6,7) finden die Vorschriften der 
Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 511) keine Anwendung. Das Verfahren ist gebührenfrei; das Einigungsamt 
bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Im übrigen 
wird das Verfahren durch den Reichskanzler geregelt. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 26. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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