Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5964) Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern. Vom 26 Juli 1917. 
A- Grund des & 8 der Verordnung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 659) wird über das Verfahren vor den Einigungsämtern 
folgendes bestimmt: 
81 
Die Einigungsämter sind berufen, in den im & 1 der Verordnung zum 
Schutze der Mieter bezeichneten Fällen endgültig zu entscheiden. 
Die Mitglieder des Einigungsamts sind vor ihrem Amtsantritte durch Hand- 
schlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu 
verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
5 
Der Antrag auf Entscheidung ist an das Einigungsamt zu richten, in 
dessen Bezirke sich die Mietsache befindet. 
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Schriftführers des 
Einigungsamts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe 
der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll die ihm zugäng- 
lichen Beweisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe beifügen. 
* 3 
Das Einigungsamt verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. 
4 
Vor der Entscheidung ist der Gegner des Antragstellers zu hören. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den 
Parteien stattfindet. Er kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; 
er kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, 
zu der Verhandlung zulassen. 
(5 
Die Parteien sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird 
mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Vorsitzende kann 
eine andere Art der Ladung anordnen. 
Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht 
das persönliche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mit schriftlicher Vollmacht 
versehene Person vertreten lassen;) sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger 
Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden. 
6 
Das Einigungsamt kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten 
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweis- 
mittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
154“
	        
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