— 661 —
(Nr. 5964) Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern. Vom 26 Juli 1917.
A- Grund des & 8 der Verordnung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 659) wird über das Verfahren vor den Einigungsämtern
folgendes bestimmt:
81
Die Einigungsämter sind berufen, in den im & 1 der Verordnung zum
Schutze der Mieter bezeichneten Fällen endgültig zu entscheiden.
Die Mitglieder des Einigungsamts sind vor ihrem Amtsantritte durch Hand-
schlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu
verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
5
Der Antrag auf Entscheidung ist an das Einigungsamt zu richten, in
dessen Bezirke sich die Mietsache befindet.
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Schriftführers des
Einigungsamts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe
der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll die ihm zugäng-
lichen Beweisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe beifügen.
* 3
Das Einigungsamt verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
4
Vor der Entscheidung ist der Gegner des Antragstellers zu hören.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den
Parteien stattfindet. Er kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
er kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben,
zu der Verhandlung zulassen.
(5
Die Parteien sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird
mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden.
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Vorsitzende kann
eine andere Art der Ladung anordnen.
Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht
das persönliche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mit schriftlicher Vollmacht
versehene Person vertreten lassen;) sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger
Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.
6
Das Einigungsamt kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweis-
mittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen.
154“