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Bei Versäumung der Frist-kann das Einigungsamt nach Lage der Sache
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden.
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Das Einigungsamt kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise
erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Ver-
sicherungen an Eides Statt entgegennehmen.
Auf die Erledigung des Jeugen= und Sachperständigenbeweises finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen
und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung
für Jeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 210).
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb“ ihrer Zuständig-
keit den Ersuchen der Einigungsämter um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen.
Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des
dreizehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
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Das Einigungsamt kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen
erlassen.
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Die Befugnisse aus den 9§6 6, 7, 8 stehen außerhalb der Sitzungen dem
Vorsitzenden zu.
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Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor-
sitzemnden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung
semes Amtes verpflichtet wird.
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von
dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort
und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der
Beteiligten sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den an-
wesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen
unterschrieben werden.
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Die Entscheidung des Einigungsamts erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß
enthält die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
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Die Beschlüsse & 11) und die Anordnungen auf Grund des & 8 sind von
dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Ubereinstimmung mit der
Urschrift.
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart
verkündet sind, in der im § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen.