Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bei Versäumung der Frist-kann das Einigungsamt nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
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Das Einigungsamt kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise 
erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Ver- 
sicherungen an Eides Statt entgegennehmen. 
Auf die Erledigung des Jeugen= und Sachperständigenbeweises finden die 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen 
und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung 
für Jeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 210). 
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb“ ihrer Zuständig- 
keit den Ersuchen der Einigungsämter um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. 
Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des 
dreizehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
. 
Das Einigungsamt kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen 
erlassen. 
*9 
Die Befugnisse aus den 9§6 6, 7, 8 stehen außerhalb der Sitzungen dem 
Vorsitzenden zu. 
10 
Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor- 
sitzemnden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung 
semes Amtes verpflichtet wird. 
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von 
dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort 
und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der 
Beteiligten sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den an- 
wesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen 
unterschrieben werden. 
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Die Entscheidung des Einigungsamts erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß 
enthält die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 
und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
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Die Beschlüsse & 11) und die Anordnungen auf Grund des & 8 sind von 
dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Ubereinstimmung mit der 
Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart 
verkündet sind, in der im § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen.
	        
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