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Betrag wird mit- Wirlung vom 1. August 1917 ab - bei: Lieferungen im
Gewichte von
1 bis 20 Kilogramm einschlezlich auf 20. Pfennig
mehr, als 20. » 50 » « 40
l. 50 100 » »60. 2
für jede Lieferung,
bei Lieferungen von mehr als 100 Kilogramm auf 60 fennig für je volle
oder angefangene 100 Kilogramm festgesetzt.
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Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5967) Bekanntmachung über Schuhhandelsgesellschaften. Vom 26. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Händler von neuen Schuhwaren jeder
Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Handel mit Schuhwaren ge-
trieben haben, auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen
die Verteilung von neuen Schuhwaren, insbesondere aller im Deutschen Reiche
fabrikmäßig hergestellten und von den Schuhwarenherstellungs= und vertriebs,
gesellschaften zur Verfügung gestellten sowie der aus dem Ausland eingeführten
Schuhwaren für die bürgerliche Bevölkerung nach Maßgabe der volkswirtschaftlichen
Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler auf
Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach
dem 1. August 1914 mit dem Handel von Schuhwaren begonnen hat, in eine
Gesellschaft aufgenommen wird.
Schuhwaren im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schäfte sowie Holz-
schuhe, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit einer Spange von
höchstens 2 Jentimeter Breite oder einem Kissen hergestellt sind.
Artikel II
Für die auf Grund des Artikel I errichteten Gesellschaften gelten folgende
Bestimmungen: 1
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesellschafter werden,
soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.