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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften
des & 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder
Verwertung von Geschäftsgeheimnissen sich nicht enthält.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Artikel III
K 1
Händler von Schuhwaren jeder Art haben dem Hauptverteilungsausschuß
auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Schuhwaren,
Ein= und Ausgänge und Ein- und Verkaufspreise zu erteilen. Ebenso haben
Personen, die nicht zum eigenen Gebrauche bestimmte Schuhwaren im Eigentume,
Besitz oder Gewahrsam haben, dem Hauptverteilungsausschuß auf Verlangen
Auskunft über die ihnen gehörigen oder bei ihnen lagernden Waren zu erteilen.
Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden.
*2
Der Hauptverteilungsausschuß kann verlangen, daß Händler von Schuh-
waren sowic die im & 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen ihre Bestände von
Schuhwaren einer Gesellschaft gegen einen angemessenen Ubernahmepreis überlassen.
Wird die Uberlassung verlangt, so geht das Eigentum in dem Augenblick
auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Eigentümer, Besitzer oder
Inhaber des Gewahrsams zugeht.
Der Hauptverteilungsausschuß kann die Schuhwaren, deren Uberlassung an
eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat
die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Waren verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
* 3
Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Händlern oder den
im §& 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen aus dem Gesellschaftsverhältnis
oder aus der Lieferung oder aus der Uberlassungspflicht ergeben, werden, soweit
nicht die Verordnung oder die Satzung ein anderes bestimmt, durch die nach
Artikel III & 5 der Verordnung über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebs-
gesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236)
gebildeten Schiedsgerichte endgültig entschieden. Je einer der Beisitzer ist dem
Kreise des Handels und dem Kreise der Hersteller zu entnehmen.
Ortlich zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk die beteiligte
Gesellschaft ihren Sitz hat.