Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(8 . 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften 
des & 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder 
Verwertung von Geschäftsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Artikel III 
K 1 
Händler von Schuhwaren jeder Art haben dem Hauptverteilungsausschuß 
auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Schuhwaren, 
Ein= und Ausgänge und Ein- und Verkaufspreise zu erteilen. Ebenso haben 
Personen, die nicht zum eigenen Gebrauche bestimmte Schuhwaren im Eigentume, 
Besitz oder Gewahrsam haben, dem Hauptverteilungsausschuß auf Verlangen 
Auskunft über die ihnen gehörigen oder bei ihnen lagernden Waren zu erteilen. 
Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. 
*2 
Der Hauptverteilungsausschuß kann verlangen, daß Händler von Schuh- 
waren sowic die im & 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen ihre Bestände von 
Schuhwaren einer Gesellschaft gegen einen angemessenen Ubernahmepreis überlassen. 
Wird die Uberlassung verlangt, so geht das Eigentum in dem Augenblick 
auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Eigentümer, Besitzer oder 
Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
Der Hauptverteilungsausschuß kann die Schuhwaren, deren Uberlassung an 
eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat 
die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten 
Waren verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
* 3 
Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Händlern oder den 
im §& 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen aus dem Gesellschaftsverhältnis 
oder aus der Lieferung oder aus der Uberlassungspflicht ergeben, werden, soweit 
nicht die Verordnung oder die Satzung ein anderes bestimmt, durch die nach 
Artikel III & 5 der Verordnung über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebs- 
gesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) 
gebildeten Schiedsgerichte endgültig entschieden. Je einer der Beisitzer ist dem 
Kreise des Handels und dem Kreise der Hersteller zu entnehmen. 
Ortlich zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk die beteiligte 
Gesellschaft ihren Sitz hat.
	        
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