Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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genügen. Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Be- 
hörde kann Bestimmungen über diese Anforderungen erlassen; 
3. wenn der den Verhältnissen des Bezirkes entsprechenden Anzahl von 
Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist. 
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei, und die Gemeindebehörde 
gutachtlich zu hören. 
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Veranstaltung der 
Lichtspiele den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderläuft, oder wenn sich aus 
Handlungen oder Unterlassungen des Gewerbetreibenden dessen Unzuverlässigkeit 
in bezug auf den Gewerbebetrieb ergibt; aus den gleichen Gründen kann solchen 
Personen, die das Gewerbe zu einer Zcit begonnen haben, als eine Erlaubnis- 
pflicht dafür noch nicht bestand, der Gewerbebetrieb untersagt werden. 
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Die Landeszentralbehörde bestimmt die Behörde, durch welche die Erlaubnis 
erteilt, versagt oder zurückgenommen oder der Gewerbebetrieb untersagt wird und 
regelt das Verfahren. " 
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Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft, wer 
den im & 1 bezeichneten Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unter— 
nimmt oder fortsetzt oder von den bei der Erlaubnis festgesetzten Bedingungen 
abweicht. Juwiderhandlungen verjähren binnen 3 Monaten. 
∆4 
Die Vorschriften der Gewerbeordnung finden insoweit Anwendung, als 
nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen getroffen sind. 
85 
Die Verordnung tritt am 1. September 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt des 
Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 3. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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