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nur für den Nachsuchenden und nur für den bestimmt zu bezeichnenden Ort oder
Bezirk. Sollen mehrere Fach= oder Fortbildungsschulen betrieben werden, so ist
für jede von ihnen eine besondere Erlaubnis erforderlich.
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Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich aus Handlungen oder Unter—-
lassungen des Inhabers der Erlaubnis dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den
Betrieb oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung oder in bezug
auf seine persönlichen Verhältnisse ergibt, ferner auch dann, wenn der Inhaber
den Besitz der zum einwandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder
Räumlichkeiten nicht mehr nachzuweisen vermag.
Wird die Erlaubnis zurückgenommen, so ist innerhalb der von der Behörde
zu bestimmenden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder
die Unterrichterteilung einzustellen.
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Inwieweit der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter
Bedingungen erteilt oder zurückgenommen wird, durch Rechtsmittel angefochten
wverden kann, bestimmt die Landeszentralbehörde.
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Wer, ohne im Besitz einer nach Landesrecht etwa erteilten Erlaubnis zu
sein, nach dem 31. Dezember 1917 eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
errichtete Schule der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art weiter betreiben oder die
vorher übernommene Leitung einer solchen Schule oder eine vorher begonnene,
unter 6 1 fallende Unterrichterteilung fortsetzen will, bedarf dazu der Erlaubnis
der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde (& 1 Abs. 1). Für diese
Erlaubnis gelten die 96 2 bis 5 entsprechend.
Sofern nicht bereits nach Landesrecht die Versagung der Erlaubnis wegen
mangelnden Bedürfnisses vorgesehen ist, ist die Versagung der Erlaubnis aus
diesem Grunde nur zulässig, wenn die Schule nach dem 1. Januar 1916 errichtet
der die Unterrichterteilung nach diesem Jeitpunkt aufgenommen ist.
Wird die Erlaubnis versagt, so ist innerhalb der von der Behörde zu
lestimmenden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die
Unterrichterteilung einzustellen.
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Die Landeszentralbehörde erläßt die zur Ausführung erforderlichen Be-
stimmungen. Weitergehende landesrechtliche Beschränkungen bleiben zulässig.