Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Es müssen geliefert sein: r 
bis zum 30. September 19127 250 000 Tonnen 
„ „ 31. Oktober 19017 200 000 „ 
„ „ 30. November 1917 . . 200 000 „ 
: . 31. Dezember 1917 . 150 000 „ 
»2 3l. Januar 1918 . . . . . . . . . 100 000 „ 
"„ 238. Februar 191686 . . .. 100 000 „ 
» 23l1. März 1918. . . . . . . . . . . 100 000 „ 
: „ 30. April 1918 100 000 „ 
* . 31. Mai 1918 100 000 „ 
»2 390. Juni 1918 . . . . . . . . . .. 100 000 „ 
"* „ 31. Juli 1918 100 000 „ 
zusammen 1 500 000 Tonnen. 
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Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriegsernährungs. 
amts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrunde- 
legung des Ergebnisses der im Juni 1917 vorgenommenen Ernteflächenerhebung 
und der Ernteermittlung für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der 
Viehzählung am 1. September 1917 festgestellten Kopfzahl von Großvich (Pferden 
und Rindvich) verteilt. 
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundes- 
staaten und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. Für die 
im & 1 bezeichncten Iwecke freihändig angekauftes Stroh der Ernte 1917 ist auf 
das Lieferungssoll nach näherer Bestimmung der nach 9 14 Abs. 1 Satz 2 
bestimmten Stelle in Anrechnung zu bringen. 
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Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung 
der sichergestellten Vorräte obliegt den nach § 17 des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungs- 
verbänden. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen 
geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften 
in den 9§6 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei mit folgender Maßgabe 
entsprechende Anwendung:
	        
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