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(Nr. 5987) Bekanntmachung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. Vom
9. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Der erste Satz des § 1 der Verordnung über die Vornahme kleiner Vieh-
zählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) erhält folgende Fassung:
Vom 1. September 1917 beginnend ist im Deutschen Reiche bis
auf weiteres vierteljährlich eine kleine Vichzählung vorzunehmen, die sich
auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Jiegen und Federvieh (Gänse,
Enten und Hühner) erstreckt.
Artikel 2
Das Erhebungsmuster gemäß § 1 der Verordnung über die Vornahme kleiner
Viehzählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) wird um die aus der
Aulage 1 ersichtlichen Ziffern V und VI, das Zusammenstellungsmuster gemäß § 38,
der Verordnung wird um die aus der Anlage 2 ersichtlichen Spalten 24 bis *
#2
erweitert.
Artikel 3
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Anlage 1
V. iegen: Anzahl
1. Unter 1 Jahr alte Ziegen und Ziegenlimmer .
2. 1 Jahr alte und ältere Ziegen und Ziegenbökee —
Gesamtzahl (Summe zu VU nn.
VI. Federvieh:
1. Gänse (Gänseriche, Gänse und Gänsekückrrrrrnnn)
2. Enten (Enteriche, Enten und Entenkuͤcken) .. ..............
3. Hühner (Hähne, Hühner und Kücken). .. . . . . . . . . . . . . . . ..
Gesamtzahl (Summe zu VI) .-..