— 713 —
« 87
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
. 5996) Verordnung über Kartoffeln. Vom 16. August 1917.
A-C Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr
1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) wird bestimmt:
81
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln aus der Herbst-
kartoffelernte 1917 2 der Verordnung vom 28. Juni 1917) ist nach dem
Grundsatz zu regeln, daß der Wochenkopfsatz der versorgungsberechtigten Bevölkerung
vorläufig bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt.
(2
Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Vermittlungsstellen
6 der Verordnung vom 28. Juni 1917) zur Deckung des Bedaifs an Kartoffeln
die in den Kommunalverbänden ihres Bezirkes geernteten Kartoffelmengen nach
näherer Maßgabe des 9 3 sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Qua-
dratmeter Kartoffelanbaufläche und weniger findet eine Sicherstellung nicht statt.
3
Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger
und sodann für jede Gemeinde, jeden Kommunalverband und jede Vermittlungs-
stelle festzustellen. «-
Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe
der Anordnungen der Reichskartoffelstelle vorläufig geschätzter Ernteertrag zugrunde
zu legen. Von dem Ertrage sind abzuziehen: ein von der Reichskartoffelstelle mit
Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts festgesetzter Bruchteil
zur Deckung der zum Verfüttern freigegebenen Kartoffeln & 4 Abs. 2) und der
Verluste durch Schwund, der Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und der Ange-
hörigen seiner Wirtschaft nach dem Maßstab von 1½ Pfund für den Tag und
Kopf, der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Jentnern für das Hektar der Anbau-
fläche 1916 sowie anerkannte Saathochzuchten.
Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der Sicherstellung darf
der Kartoffelerzeuger Kartoffeln nach Maßgabe der darüber ergehenden Bestim-
--------- —