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(Nr. 6000) Bekanntmachung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnen-
schiffahrt. Vom 18. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikell
Die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens wird ermächtigt,
Besitzer von Binnenschiffen auch ohne ihre Justimmung für bestimmte Bezirke zu
Betriebsverbänden zwecks ständiger Beobachtung des Schiffs= und Güterverkehrs
auf Binnenwasserstraßen sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres-
und kriegswirtschaftliche Transporte zu vereinigen.
Artikel II
Für einen auf Grund des Artikel I errichteten Betriebsverband gelten
folgende Bestimmungen:
1
Die Rechtsverhältnisse des Betriebsverbandes und seiner Mitglieder werden,
soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird nach Anhörung von Vertretern der Binnenschiffahrt und im
Benehmen mit den Regierungen der beteiligten Uferstaaten von der Schiffahrts-
abteilung erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.
Mit der Bekanntmachung entsteht der Betriebsverband.
Der Betriebsverband ist rechtsfähig.
(2
Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
1. Namen, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandes,
2. den Zeitpunkt, von dem ab der Betriebsverband die ihm nach dieser
Verordnung und der Satzung zugewiesene Tätigkeit übernimmt,
3. die Gegenstände, über die die Mitgliederversammlung zu beschließen
hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das
Stimmrecht und die Vertretung der Mitglieder,
4. die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vor-
standes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, ins-
ästes die Jeichnung schriftlicher Erklärungen und die Geschäfts-
rung,
5. die Beiträge der Mitglieder,
6. die Uberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,