Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6000) Bekanntmachung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnen- 
schiffahrt. Vom 18. August 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikell 
Die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens wird ermächtigt, 
Besitzer von Binnenschiffen auch ohne ihre Justimmung für bestimmte Bezirke zu 
Betriebsverbänden zwecks ständiger Beobachtung des Schiffs= und Güterverkehrs 
auf Binnenwasserstraßen sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres- 
und kriegswirtschaftliche Transporte zu vereinigen. 
Artikel II 
Für einen auf Grund des Artikel I errichteten Betriebsverband gelten 
folgende Bestimmungen: 
1 
Die Rechtsverhältnisse des Betriebsverbandes und seiner Mitglieder werden, 
soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt. 
Die Satzung wird nach Anhörung von Vertretern der Binnenschiffahrt und im 
Benehmen mit den Regierungen der beteiligten Uferstaaten von der Schiffahrts- 
abteilung erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. 
Mit der Bekanntmachung entsteht der Betriebsverband. 
Der Betriebsverband ist rechtsfähig. 
(2 
Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über 
1. Namen, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandes, 
2. den Zeitpunkt, von dem ab der Betriebsverband die ihm nach dieser 
Verordnung und der Satzung zugewiesene Tätigkeit übernimmt, 
3. die Gegenstände, über die die Mitgliederversammlung zu beschließen 
hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das 
Stimmrecht und die Vertretung der Mitglieder, 
4. die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vor- 
standes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, ins- 
ästes die Jeichnung schriftlicher Erklärungen und die Geschäfts- 
rung, 
5. die Beiträge der Mitglieder, 
6. die Uberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,
	        
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