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und Anträge der Mitglieder entgegenzunehmen und an den Betriebsverband un-
verzüglich weiterzuleiten. Ferner sind sie verpflichtet, den in ihrem Bezirke sich
aufhaltenden Mitgliedern Nachrichten des Betriebsverbandes sowie Anweisungen
der Schiffahrtsabteilung und ihrer Organe unverzüglich zuzustellen.
Artikel IV.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6001) Bekanntmachung über die erstmalige Aufstellung einer versicherungstechnischen
Bilanz durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Vom
18. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-
Gesetzbl. S. 327) folgendes bestimmt:
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat die erstmalige versicherungs-
technische Bilanz (§ 173 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) für den Schluß
des Kalenderjahrs aufzustellen, das als viertes dem Jahre folgt, in welchem der
gegenwärtige Krieg beendet ist.
Berlin, den 18. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.