Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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und Anträge der Mitglieder entgegenzunehmen und an den Betriebsverband un- 
verzüglich weiterzuleiten. Ferner sind sie verpflichtet, den in ihrem Bezirke sich 
aufhaltenden Mitgliedern Nachrichten des Betriebsverbandes sowie Anweisungen 
der Schiffahrtsabteilung und ihrer Organe unverzüglich zuzustellen. 
Artikel IV. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der 
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 18. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 6001) Bekanntmachung über die erstmalige Aufstellung einer versicherungstechnischen 
Bilanz durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Vom 
18. August 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgendes bestimmt: 
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat die erstmalige versicherungs- 
technische Bilanz (§ 173 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) für den Schluß 
des Kalenderjahrs aufzustellen, das als viertes dem Jahre folgt, in welchem der 
gegenwärtige Krieg beendet ist. 
Berlin, den 18. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.
	        
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