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Wird die Verarbeitung von Obst oder Rhabarber zu Obstwein einem
anderen mit der Maßgabe übertragen, daß der daraus hergestellte Obstwein dem.
nächst an den Auftraggeber abzuliefern ist, so gilt der Auftraggeber als Hersteller.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
auf Antrag für Hersteller von Obstweinen die im Abs. 1 bezeichnete Höchstmenge
bis zu 150 Doppelzentner erhöhen;) in diesem Falle hat die zuständige Behörde
der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung von der Erhöhung
Mitteilung zu machen.
5. 9 erhält folgenden Abs. 2:
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 auf Einziehung
der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Unterschicd, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
6. § 10 erhält folgende Fassung:
Im Sinne dieser Verordnung gelten
1. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark,
Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obst-
kraut, Dörrobst und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von
Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind;
2. als Obstwein: Most und Wein aus Obst, außer aus Weintrauben, sowie
Wein aus Nhabarber; 1
3. als Obstbranntwein: Likör und Branntwein aus Obst, außer aus Er-
zeugnissen der Weintraube.
Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich.
Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obstkonserve, Obstwein oder Obst-
branntwein anzusehen ist, entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst end-
gültig. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann die Begriffsbestimmung
im Abs. 1 ergänzen, auch bestimmcn, daß die Vorschriften dieser Verordnung
über Obstkonserven auf Brotaufstrichmittel, die keinen Zusatz von Obst oder
Fruchtsäften enthalten, mit Ausnahme von Kunsthonig und Rübensaft, Anwen-
dung finden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 27. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 24. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Der Ve#ns des Nedchs-Geseckllatts vermittan uur die P M##s# -
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. —. Berlin, gedruckt in drr- ——