Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Erzeugerhöchstpreise für Vollmilch bestehen; sie sind nur in der Art zulässig, daß 
der Höochstpreis für ½ Kilogramm Butter nicht mehr als das Achtdreiviertelfache 
des am Orte der Niederlassung oder des Sitzes des Herstellers für einen Liter Voll- 
milch bestehenden Erzeugerhöchstpreises und höchstens 3 Mark beträgt. Abrundungen 
des Höchstpreises für 50 Kilogramm auf volle Mark nach oben sind zulässig. 
Der Preisunterschied zwischen Handelsware I und Handelsware II muß 
mindestens 20 Mark für 50 Kilogramm betragen. 
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind sie vor der Festsetzung der 
Hochstpreise zu hören. (5 
Der Hochstpreis kann festgesetzt werden 
1. für Lieferung frei Bestimmungsort oder . 
2. für Lieferung frei Bahnwagen, Schiff, Post oder, wenn keine Ver- 
sendung mit Bahn, Schiff oder Post erfolgt, frei Empfangsstelle des 
Abnehmers am Bestimmungsorte. 
Erfolgt keine besondere Bestimmung gemäß Abs. 1, so gilt der Höchstpreis 
für Lieferung frei Bestimmungsort. 
Der Höchstpreis schließt die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein. 
Maßgebend ist der am Orte der Niederlassung oder des Sitzes des Herstellers 
bestehende Höchstpreis. X 
Werden innerhalb eines Bundesstaats für einzelne Landesteile verschiedene 
Höchstpreise festgesetzt, so ist von der Landeszentralbehörde ein einheitlicher Durch- 
schnittspreis für den ganzen Bundesstaat zu bestimmen, der für Lieferungen nach 
anderen Bundesstaaten als Herstellerhöchstpreis gilt. Der Durchschnittspreis muß 
dem Durchschnitt der in den verschiedenen Uberschußgebieten bestehenden Hersteller- 
höchstpreise entsprechen. 
Auf Verlangen der Reichsstelle für Speisefette hat an Stelle des Durch- 
schnittspreises für den ganzen Bundesstaat die Bestimmung von Durchschnittspreisen 
für größere Verwaltungsbezirke durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr 
bestimmten Stellen zu erfolgen. 
Solange die in Abs. 1, 2 vorgeschriebenen Durchschnittspreise nicht bestimmt sind, 
gelten für Lieferungen nach anderen Bundesstaaten die im & 1 festgesetzten Grundpreise. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen treffen 
Anordnung darüber, ob und in welcher Weise ein etwa bestehender Unterschied 
zwischen dem Herstellerhöchpreis und dem Durchschnittspreise dem Liefernden aus 
dafür verfügbaren Mitteln zu erstatten ist oder von ihm abzuführen ist. 
II. Festsetzung von Ginheitspreisen 
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Die Kommunalverbände sind, wenn sie mit mehr als einem Fünftel ihres 
Bedarfs durch Zuweisungen von Gebieten außerhalb ihres Bezirkes oder Ju- 
weisungen der Reichsstelle für Speisefette versorgt werden und wenn mehr als 
ein Fünftel der Juweisungen zu Preisen erfolgt, die von den Herstellerhöchst- 
preisen des Bezirkes abweichen, berechtigt und auf Verlangen der Landeszentral- 
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle verpflichtet, einen Einheitspreis fest-
	        
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