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Reichs-Gesehblatt
Jahrgang 1917
Nr. 152
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Underung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 136. —
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. S. 736. —
Bekanntmachung über die Anmeldung von Lahlungsmitteln in ausländischer Währung und von
Forderungen auf verbündete und neutrale Länder. S. 7837. — Bekanntmachung, betreffend
die Übertragung von Jahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung auf die Reichs-
bank. S. 741. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. S. 742.
(Nr. 6011) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Vostordnung vom 20. März 1900.
Vom 26. August 1917.
Auf Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
geändert:
1. Im § 7. „Postkarten“ erhält der 2. Satz des Abs. II folgende Fassung:
Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Nennwert des
Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück ver-
abfolgt.
2. Im 9 12 „DPakete“ erhält der letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung:
Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück ab-
gelassen.
3. Im & 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein-
holung von Wechselakzepten“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende
Fassung:
Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von
5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.
4. Im & 18 a Postprotest“ erhält der 1. Satz des Abs. II folgende Fassung:
Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte
Formulare zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von
5 Pf. für je 5 Stück verkauft werden.
Reichs--Gesetzbl. 1917. 169
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1917,