Reichs-Gesetblatt
Jahrgang 1917
I Nr. 157
Inhalt: Postordnung für das Deutsche Reich. S. 768.
(Nr. 6028) Postordnung für das Deutsche Reich. Vom 28. Juli 1917.
A. Grund des §6 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
wird nachstehende Postordnung erlassen.
Abschnitt 1
Postsendungen
Allgemeines
X1. 1 Als Postsendungen werden zugelassen:
1. Briefe,
2. Pakete,
3. Postanweisungen,
4. Jeitungen, die der Post zum Vertrieb übergeben werden.
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen
sind offene Briefe; sie werden weiterhin unter den „Briefsendungen“ mit ein-
begriffen.
n Die nicht eingeschrieben 13) und nicht unter Wertangabe (& 14) auf-
gelieferten Briefsendungen und Pakete werden als gewöhnliche bezeichnet.
Miistgewicht
& 2. Das Meistgewicht beträgt:
für Briefe 250 Gramm,
für Drucksachen 1 Kilogramm,
für offene Blindenschriftsendungen 3 Kilogramm,
für Geschäftspapiere 1 Kilogramm,
für Warenproben 500 Gramm,
für Mischsendungen 1 Kilogramm,
für Pakete 50 Kilogramm.
Reichs--Gesetzbl. 1917. 175
Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1917.