Durchsuchungsrecht. 575
so wird jedesmal die Gesammtheit derjenigen Skripturen in Beschlag zu nehm
sein, die mit den gesuchten Schriftstücken in einem äußeren schlag 1 zu 7
scheinen. Die Förmlichkeiten des D.sverfahrens richten sich gleichfalls theils
nach der Qualität der passiv betheiligten Personen, theils nach der Beschaffenheit
der Oertlichkeit (z. B. militärische Dienstgebäude, denen Kriegsschiffe im Hafen
gleichzustellen sein würden, Wirthshäufser, Versammlungsorte bestrafter Personen,
Niederlagen der scelera quaesita, Schlupfwinkel des Glücksspiels und gewerbsmäßiger
Unzucht). Unter allen Umständen darf der von der Maßregel Betroffene im Falle
seiner Anwesenheit der D. beiwohnen oder im Falle der Abwesenheit durch er-
wachsene Angehörige, Hausgenossen oder Nachbarn, die thunlichst zuzuziehen sind,
vertreten werden. Einer vorgängigen Bekanntmachung des D. zweckes an die Be-
theiligten bedarf es nur ausnahmsweise nämlich dann, wenn es sich um dritte Per-
sonen handelt, die bei der Strafthat unbetheiligt sind, also die Zulässigkeit der D.
überhaupt an erschwerende Bedingungen geknüpft ist (d. h. daran, „daß That-
sachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder
Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde“). Als Schutzmittel gegen
den etwa möglichen Mißbrauch der ohne Beisein des Richters oder Staatsanwalts
vorgenommenen D. von Wohnungen cc. dient die Vorschrift, daß dabei thunlichst
ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder zugezogen werden sollen. Die-
selben kommen aber nur als Zeugen in Betracht, deren Aussagen möglicher Weise
zur Geltendmachung von Beschwerden oder zur Anfechtung des von den Sicherheits-
beamten irriger Weise behaupteten Befundes oder auch zu dessen Bestätigung ver-
werthet werden können. Keinesfalls haben diese Urkundspersonen irgend ein Ein-
spruchsrecht gegen den modus procedendi. Uebrigens liegt deren Zuziehung keines-
wegs nur im einseitigen Interesse des Beschuldigten oder des Publikums, sondern
auch der Sicherheitspolizei, deren Beamte gelegentlich einer D. leicht verdächtigt
werden können. Eine Pflicht, auf Erfordern der Polizei als Zeuge bei einer D.
zu erscheinen, besteht reichsrechtlich nicht. Auch der Richter hat kein Recht, gegen
den sich Weigernden die Vorschriften über den Zeugnißzwang in Anwendung zu
bringen. Besondere Berechtigungen zur Vornahme von D. kennt das Forststraf-
verfahren nach der Forstordnung.
Quellen: RtrafPO. §5 102—108. — Oesterr. StrafPp O. S§§ 139—142. — Cod.
d'Instr. Crim. art. 16, 35— 339, 49—50, 87—90, 464. — Belg. Ges. v. 20. April 1874.
Lit.: v. Holtzendorff in dessen Handb. des Strafproz., §§ 7 ff. — Dochow, Der
RötrasPrz. (3. Aufl.), § 51. — F. Hélie, Pratique criminelle, 1. 110—119.
v. Holtzendorff.
Durchsuchungsrecht, nach Heffter auch Untersuchungsrecht, ein viel-
deutiger und für dieses besondere Recht besser nicht zu verwendender Ausdruck, nach
Demselben auch Besuchsrecht, eine in der Praxis wol kaum verwandte Bezeichnung.
Zu unterscheiden sind vielmehr Visitations= und D. und diese Bezeichnungen ent-
sprechen auch sowol den Französischen: droit de visite und droit de recherche.
als den Englischen: right of visit und search. Das Visitationsrecht be-
zeichnet dann die völkerrechtliche Befugniß dazu autorisirter Schiffe, Kauffahrtei-
fahrer zu visitiren, während das D. nur das Recht der ersteren, die letzteren
zu durchsuchen, begreift. In das Visitationsrecht ist dann eigentlich auch die
Befugniß der Anhaltung der Kauffahrer nicht mit einbegriffen, wol aber setzt
das erstere die letztere voraus, da ohne die letztere die erstere nicht erfolgen
kann. In den Verträgen ist in der Regel nur vom Visitationsrecht die Rede,
ebenso in der den Befehlshabern von Kriegsschiffen für ihr Verhalten im Kriege
gegenüber Kauffahrern ertheilten Instruktion, in mehreren Prisenreglements dagegen
wird Visitations- und D. unterschieden, und soll letzteres nur dann erfolgen, wenn
es sich in Folge des Resultates der Ausübung des ersteren als nothwendig erweist.
Somit wird das D. auch in Kiegszeiten nicht ohne Eintritt der rechtlichen Vor-