Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Durchsuchungsrecht. 575 
so wird jedesmal die Gesammtheit derjenigen Skripturen in Beschlag zu nehm 
sein, die mit den gesuchten Schriftstücken in einem äußeren schlag 1 zu 7 
scheinen. Die Förmlichkeiten des D.sverfahrens richten sich gleichfalls theils 
nach der Qualität der passiv betheiligten Personen, theils nach der Beschaffenheit 
der Oertlichkeit (z. B. militärische Dienstgebäude, denen Kriegsschiffe im Hafen 
gleichzustellen sein würden, Wirthshäufser, Versammlungsorte bestrafter Personen, 
Niederlagen der scelera quaesita, Schlupfwinkel des Glücksspiels und gewerbsmäßiger 
Unzucht). Unter allen Umständen darf der von der Maßregel Betroffene im Falle 
seiner Anwesenheit der D. beiwohnen oder im Falle der Abwesenheit durch er- 
wachsene Angehörige, Hausgenossen oder Nachbarn, die thunlichst zuzuziehen sind, 
vertreten werden. Einer vorgängigen Bekanntmachung des D. zweckes an die Be- 
theiligten bedarf es nur ausnahmsweise nämlich dann, wenn es sich um dritte Per- 
sonen handelt, die bei der Strafthat unbetheiligt sind, also die Zulässigkeit der D. 
überhaupt an erschwerende Bedingungen geknüpft ist (d. h. daran, „daß That- 
sachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder 
Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde“). Als Schutzmittel gegen 
den etwa möglichen Mißbrauch der ohne Beisein des Richters oder Staatsanwalts 
vorgenommenen D. von Wohnungen cc. dient die Vorschrift, daß dabei thunlichst 
ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder zugezogen werden sollen. Die- 
selben kommen aber nur als Zeugen in Betracht, deren Aussagen möglicher Weise 
zur Geltendmachung von Beschwerden oder zur Anfechtung des von den Sicherheits- 
beamten irriger Weise behaupteten Befundes oder auch zu dessen Bestätigung ver- 
werthet werden können. Keinesfalls haben diese Urkundspersonen irgend ein Ein- 
spruchsrecht gegen den modus procedendi. Uebrigens liegt deren Zuziehung keines- 
wegs nur im einseitigen Interesse des Beschuldigten oder des Publikums, sondern 
auch der Sicherheitspolizei, deren Beamte gelegentlich einer D. leicht verdächtigt 
werden können. Eine Pflicht, auf Erfordern der Polizei als Zeuge bei einer D. 
zu erscheinen, besteht reichsrechtlich nicht. Auch der Richter hat kein Recht, gegen 
den sich Weigernden die Vorschriften über den Zeugnißzwang in Anwendung zu 
bringen. Besondere Berechtigungen zur Vornahme von D. kennt das Forststraf- 
verfahren nach der Forstordnung. 
Quellen: RtrafPO. §5 102—108. — Oesterr. StrafPp O. S§§ 139—142. — Cod. 
d'Instr. Crim. art. 16, 35— 339, 49—50, 87—90, 464. — Belg. Ges. v. 20. April 1874. 
Lit.: v. Holtzendorff in dessen Handb. des Strafproz., §§ 7 ff. — Dochow, Der 
RötrasPrz. (3. Aufl.), § 51. — F. Hélie, Pratique criminelle, 1. 110—119. 
v. Holtzendorff. 
Durchsuchungsrecht, nach Heffter auch Untersuchungsrecht, ein viel- 
deutiger und für dieses besondere Recht besser nicht zu verwendender Ausdruck, nach 
Demselben auch Besuchsrecht, eine in der Praxis wol kaum verwandte Bezeichnung. 
Zu unterscheiden sind vielmehr Visitations= und D. und diese Bezeichnungen ent- 
sprechen auch sowol den Französischen: droit de visite und droit de recherche. 
als den Englischen: right of visit und search. Das Visitationsrecht be- 
zeichnet dann die völkerrechtliche Befugniß dazu autorisirter Schiffe, Kauffahrtei- 
fahrer zu visitiren, während das D. nur das Recht der ersteren, die letzteren 
zu durchsuchen, begreift. In das Visitationsrecht ist dann eigentlich auch die 
Befugniß der Anhaltung der Kauffahrer nicht mit einbegriffen, wol aber setzt 
das erstere die letztere voraus, da ohne die letztere die erstere nicht erfolgen 
kann. In den Verträgen ist in der Regel nur vom Visitationsrecht die Rede, 
ebenso in der den Befehlshabern von Kriegsschiffen für ihr Verhalten im Kriege 
gegenüber Kauffahrern ertheilten Instruktion, in mehreren Prisenreglements dagegen 
wird Visitations- und D. unterschieden, und soll letzteres nur dann erfolgen, wenn 
es sich in Folge des Resultates der Ausübung des ersteren als nothwendig erweist. 
Somit wird das D. auch in Kiegszeiten nicht ohne Eintritt der rechtlichen Vor-
	        
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