Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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folgende  Bestimmung  gesetzt  worden:  Den  aus  der  vormaligen  Eisenbahnarbeiter—
invalidenkasse  übergegangenen  Mitgliedern  der  Abtheilung  B,  welche  am  1.  Januar  1897
noch  in  der  Kassenmitgliedschaft  gestanden  sind,  wird  zur  Gewährleistung  ihrer  bisherigen
  Ansprüche  bei  der  seinerzeitigen  Bemessung  der  Bezüge  aus  der  Kassenabtheilung
  B  auch  diejenige  Zeit  in  Anrechnung  gebracht,  welche  die  Betheiligten  in
der  Mitgliedschaft  bei  der  letztgenannten  Abtheilung  zurückgelegt  haben  würden,  wenn
die  (ab  1.  Januar  1891  gegründete)  Arbeiterpensionskasse  schon  zur  Zeit  des  Zugangs
  der  betheiligten  Kassenmitglieder  in  den  Dienst  der  k.  b.  Staatseisenbahnverwaltung
  bestanden  hätte.  Auserdem  erhalten  diese  aus  der  vormaligen  Eisenbahnarbeiterinvalidenkasse
  übergegangenen  Mitglieder  neben  der  Invalidenrente  oder  der
Altersrente  (nach  §  41  Ziffer  3a  der  Satzungen)  und  neben  dem  nach  obiger
Bestimmung  zu  bemessenden  Rentenzuschusse  noch  aus  der  Kassenabtheilung  B  eine
Unvalidenbezugsergänzung.

Diese  Invalidenbezugsergänzung  war  nach  Maßgabe  der  Satzungen  in  der
Fassung  vom  1.  Jannar  1898  im  Auschlusse  an  §  26  Abs.  1  des  Invalidenund
  Altersversicherungs-Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  in  der  Weise  zu  berechnen,
daß  vom  Beginn  der  anrechnungsfähigen  Mitgliedschaftszeit  bis  zum  31.  Dezember  1890
für  jede  vollendete  Versicherungswoche  der  Steigerungssatz  derjenigen  Lohnklasse  zu
Grunde  gelegt  wurde,  welche  der  von  den  Betheiligten  beim  Uebergang  in  die
Arbeiterpensionskasse  innegehabten  Tarifklasse  entsprach,  sonach  bei  Tarifklasse  III  der
Steigerungssatz  der  Lohnklasse  III  mit  9  Pfennig,  bei  Tarifklasse  II,  lb  und  la
der  Steigerungssatz  der  Lohnklasse  IV  mit  13  Pfennig.

Vom  1.  Januar  1900  an  sind  dagegen  bei  Berechnung  der  Invalidenbezugsergänzung

  mit  Rücksicht  auf  die  durch  das  Invalidenversicherungsgesetz  vom  13.  Juli
1899  erhöhten  Grundbeträge  der  Invalidenrente  auch  die  neuen  Steigerungssätze
dieses  Gesetzes  (Satzungen  §  14  Ziffer  2)  sonach  bei  Tarifklasse  III  der  Steigerungssatz
  der  Lohnklasse  III  mit  8  Pfennig,  bei  Tarifklasse  II  der  Steigerungssatz
der  Lohnklasse  IV  mit  10  Pfennig  und  bei  den  Tarifklassen  la  und  Ib  der
Steigerungssatz  der  Lohnklasse  V  mit  12  Pfennig  anzuwenden.

Sollte  jedoch  die  sich  hienach  berechnende  Summe  aus  Invalidenrente  und
Invalidenbezugsergänzung  hinter  jener  Summe  zurückbleiben,  welche  sich  bei  Annahme
  des  früheren  Grundbetrages  (von  60  Mark)  und  der  früheren  Steigerungssätze
  —  für  Inwvalidenrente  und  Invalidenbezugsergänzung  —  ergeben  hätee,
so  wird  der  Fehlbetrag  aus  der  Abtheilung  B  zugeschossen.

Die  zahlbaren  Monatsbeträge  solcher  Invalidenbezugsergänzungen  werden  auf  volle

fünf  Pfennig  aufwärts  abgerundet.