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3. Verreibungen. kr.
Aus 1 Theil trockenen Arzneistoffes und 100 Theilen Milchzuckers
durch einstündiges Zusammenreiben bereitet, Fbis 1 Grummmmm 8
jedes weitere Gruum 4
Bei Verreibungen, welche im Verhältniss von 1 zu 10 bereitet sind, darf für die erste Verreibung
der Preis des angewendeten Arzneistoffes noch besonders in Rechnung gebracht werden.
Wenn ausser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet vird, welches durch längeres
Verreiben bereitet werden muss, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch 3 kr. in Rechnung gebracht
werden.
Die ausser den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homöopathischer Arzneien gebräuchlichen
Vehikel wie
destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. s. w.,
sowie
die Wägungen, das Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten,
dann
Gläser, Schachteln und andere Gefässe
sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen.