Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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3.  Verreibungen.  kr.

Aus  1  Theil  trockenen  Arzneistoffes  und  100  Theilen  Milchzuckers
  durch  einstündiges  Zusammenreiben  bereitet,  Fbis  1  Grummmmm  8
jedes  weitere  Gruum  4

Bei  Verreibungen,  welche  im  Verhältniss  von  1  zu  10  bereitet  sind,  darf  für  die  erste  Verreibung
der  Preis  des  angewendeten  Arzneistoffes  noch  besonders  in  Rechnung  gebracht  werden.

Wenn  ausser  den  gewöhnlichen  Verreibungen  ein  Pulver  verordnet  vird,  welches  durch  längeres
Verreiben  bereitet  werden  muss,  so  dürfen  für  jede  Viertelstunde  Reibens  noch  3  kr.  in  Rechnung  gebracht
werden.

Die  ausser  den  Streukügelchen  und  dem  Milchzucker  zur  Bereitung  homöopathischer  Arzneien  gebräuchlichen
  Vehikel  wie
destillirtes  Wasser,  Weingeist,  Süssholzwurzelpulver  u.  s.  w.,
sowie
die  Wägungen,  das  Mengen  und  Austheilen  der  Pulver  und  sonstige  Arbeiten,
dann
Gläser,  Schachteln  und  andere  Gefässe

sind  nach  der  gewöhnlichen  Taxe  zu  berechnen.