Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Unterhaltung 83. Die Anstalten werden unterhalten: 
derselben. 1. aus den für den Unterricht zu gewährenden Leistungen an Schulgeld, Aufnahme— 
und Abgangsgebühren, 
2. aus dem Ertrage der den Anstalten gehörenden Fonds und Stiftungen, 
3. aus den erforderlichen Zuschüssen der dazu Verpflichteten, beziehentlich des Staates. 
Oberste Schul- #4. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste 
behörde. Schulbehörde über die Anstalten das Oberaussichtsrecht aus und bildet für deren innere 
Geschäftskreis » . . « 
derselten. und äußere Angelegenheiten die oberste Instanz. 
Alle Staatsanstalten stehen unter seiner unmittelbaren Aufsicht, Leitung und Ver- 
waltung und ernennt es an denselben das gesammte Lehrerpersonal. 
Bei Anstalten nicht Königlicher Collatur, bezüglich welcher dem Ministerium das 
Collaturrecht kraft besonderer Verträge zusteht, wird von ihm nach Maßgabe der letzte- 
ren ebenfalls das Lehrerpersonal ernannt und die Verwaltung geleitet. 
Bei den übrigen Anstalten unter Privatcollatur steht ihm die Genehmigung zur 
Anstellung und Beförderung der Lehrer, die Prüfung der Berufungsurkunde, die An- 
ordnung der Verpflichtung und die Ausstellung der Bestallungsdecrete zu. 
Endlich erfolgt durch dasselbe bei allen Anstalten die Prüfung und Genehmigung 
der vor Beginn eines jeden Schuljahrs einzureichenden Lectionspläne, sowie die Ge- 
nehmigung zur Einführung neuer Lehrbücher und die Vornahme regelmäßiger jährlicher 
und nach Umständen auch außerordentlicher Revisionen. 
Unmittelbare 65. Gemeindeanstalten, bezüglich deren nicht bereits vertragsmäßig etwas Anderes 
aerwalinndee feststeht, oder in diesem Gesetze bestimmt wird, werden unmittelbar von der Gemeinde- 
Privatcollatur, behörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der Gemeindevertreter verwaltet. 
Das Recht der Verwaltung derselben umfaßt: 
a) die Leitung der ökonomischen Angelegenheiten, 
b) die Ernennung des gesammten Lehrerpersonals (vergl. jedoch § 49, Abs. 2), 
c) die Ernennung, Entlassung und disciplinelle Beaufsichtigung des Beamten= und 
Bedienstetenpersonals bei der Anstalt 
und 
d) die rechtliche Vertretung der Anstalt nach Außen. 
Es sind aber sämmtliche Gemeindebehörden, gleichviel ob zur Unterhaltung der 
Anstalten ein Staatszuschuß gewährt wird oder nicht, verbunden, 
a) über Einnahmen und Ausgaben bei den betreffenden Anstalten eine besondere 
Rechnung zu führen und 
b) den jährlichen Haushaltplan über Einnahme und Ausgabe der obersten Schul- 
behörde vorzulegen.
	        
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