Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Neunter Band. (9)

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Nr.  9.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  17.  Januar  1917.

Inhalt.
H.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  getragene  Kleidung,  Wäsche  und  Schuhwaren.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung
  der  Bekanntmachung  vom  11.  April  1910,  betreffend  den  Vollzug
des  Weingesetzes.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1917,  betreffend  getragene  Kleidung,
Wäsche  und  Schuhwaren.

Im  Anschluß  an  die  heutige  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Reichskanzlerbekanntmachung
  über  den  Verkehr  mit  getragenen  Kleidungs=  und  Wäschestücken
  und  getragenen  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  —  Rl.
S.  1427  —  werden  die  nachstehend  abgedruckten  Ausführungsbestimmungen
der  Reichsbekleidungsstelle  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Von  den  in
§  3  dieser  Ausführungsbestimmungen  angeführten  Vorschriften  sind  abgedruckt:

1.  die  Bekanntmachung  über  Bezugsscheine  vom  31.  Oktober  1916  und
die  Ausführungsbekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom
31.  Oktober  1916  im  Rbl.  Nr.  178  von  1916,

2.  die  Bekanntmachung  über  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  im
RGBl.  von  1916  S.  1426,

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