Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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auf  einem  geschlossenen  Hofgut  stattfinden  soll,  so  muß  solches  nach  einem  bestimmten
Plane  unter  der  Leitung  eines  anerkannt  rechtlichen  und  zuverläßigen  Sachkundigen  ausgeführt
  werden.

§.  10.
Sollten  bei  außerordentlicher  Vermehrung  der  Feldmäuse  die  Phosphorpasten  und
andere  Vertilgungsmittel  sich  als  unzureichend  erweisen,  so  kann  das  Oberamt  die  Erlaubniß
  zur  Verwendung  von  Arsenik  oder  Strychnin  unter  nachstehenden  Bestimmungen
zulassen:

1.  Das  Gesuch  um  die  Bewilligung  der  zur  Vergiftung  der  Feldmäuse  erforderlichen
  Giftwaaren  ist  von  dem  Gemeinderath  beim  Oberamt  anzubringen.

Das  Oberamt  hat  hierüber  mit  dem  Oberamtsarzte  Rücksprache  zu  nehmen  und
die  zur  Vermeidung  von  Beschädigungen  von  Menschen  erforderlichen  Maßregeln  anzuordnen.


2.  Die  mit  der  Zubereitung  beauftragten  Apotheker  dürfen  die  Mischungen  von
Arsenik  und  Strychnin  nur  an  die  Ortspolizeibehörde  verabfolgen;  letztere  hat  mit  der
Abholung  ganz  zuverläßige  Personen  zu  beauftragen  und  für  die  sorgfältige  Aufbewahrung
  bis  zur  Verwendung  Sorge  zu  tragen.

3.  Die  Verwendung  des  Giftes  hat  innerhalb  der  von  dem  Oberamt  zu  bestimmenden
  Frist  durch  zuverläßige  Männer  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  der  Ortspolizeibehörde
  in  der  Art  stattzufinden,  daß  die  Löcher,  in  welche  das  Gift  gelegt  wurde,  zugestampft
  oder  zugetreten  werden.

In  die  unmittelbare  Nähe  von  Quellen  und  Brunnen  dürfen  die  bezeichneten  Gifte
nicht  gelegt  werden.

4.  Wenigstens  drei  Tage  vor  Legung  des  Gifts  sind  die  Einwohner  der  Gemeinde,
in  deren  Markung  sie  stattfinden  soll,  sowie  jene  der  benachbarten  Gemeinden  hievon  in
Kenntniß  zu  setzen.

8.  11.
Bezüglich  der  Färbung  der  Conditor=  und  der  Kinderspielwaaren  sind  folgende  Vorschriften
  zu  beobachten:
1.  Die  an  und  für  sich  der  Gesundheit  schädlichen  Metall-Verbindungen,  insbesondere
  alle  arsenhaltigen  Farben,  die  Blei=  und  Kupferfarben,  gefährliche  Erdfarben  und