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auf einem geschlossenen Hofgut stattfinden soll, so muß solches nach einem bestimmten
Plane unter der Leitung eines anerkannt rechtlichen und zuverläßigen Sachkundigen ausgeführt
werden.
§. 10.
Sollten bei außerordentlicher Vermehrung der Feldmäuse die Phosphorpasten und
andere Vertilgungsmittel sich als unzureichend erweisen, so kann das Oberamt die Erlaubniß
zur Verwendung von Arsenik oder Strychnin unter nachstehenden Bestimmungen
zulassen:
1. Das Gesuch um die Bewilligung der zur Vergiftung der Feldmäuse erforderlichen
Giftwaaren ist von dem Gemeinderath beim Oberamt anzubringen.
Das Oberamt hat hierüber mit dem Oberamtsarzte Rücksprache zu nehmen und
die zur Vermeidung von Beschädigungen von Menschen erforderlichen Maßregeln anzuordnen.
2. Die mit der Zubereitung beauftragten Apotheker dürfen die Mischungen von
Arsenik und Strychnin nur an die Ortspolizeibehörde verabfolgen; letztere hat mit der
Abholung ganz zuverläßige Personen zu beauftragen und für die sorgfältige Aufbewahrung
bis zur Verwendung Sorge zu tragen.
3. Die Verwendung des Giftes hat innerhalb der von dem Oberamt zu bestimmenden
Frist durch zuverläßige Männer unter der Aufsicht und Leitung der Ortspolizeibehörde
in der Art stattzufinden, daß die Löcher, in welche das Gift gelegt wurde, zugestampft
oder zugetreten werden.
In die unmittelbare Nähe von Quellen und Brunnen dürfen die bezeichneten Gifte
nicht gelegt werden.
4. Wenigstens drei Tage vor Legung des Gifts sind die Einwohner der Gemeinde,
in deren Markung sie stattfinden soll, sowie jene der benachbarten Gemeinden hievon in
Kenntniß zu setzen.
8. 11.
Bezüglich der Färbung der Conditor= und der Kinderspielwaaren sind folgende Vorschriften
zu beobachten:
1. Die an und für sich der Gesundheit schädlichen Metall-Verbindungen, insbesondere
alle arsenhaltigen Farben, die Blei= und Kupferfarben, gefährliche Erdfarben und