Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Der  Aunssichtsbeamte  hat  festzustellen,  ob  jeder  Kandidat  zu  jeder  Aufgabe  eine
Bearbeitung,  beziehungsweise  eine  Fehlanzeige  übergeben  hat.

Die  abgegebenen  Lösungen,  beziehungsweise  Fehlanzeigen  sind  von  dem  Aussichtsbeamten
  nach  vorgängiger  Beurkundung  der  Zeit  der  Abgabe  versiegelt  dem  betreffenden
Referenten  zuzustellen,  welcher  für  die  Uebermittlung  an  den  Korreferenten  sorgt.

..  13.

Die  mündlichen  Prüfungen  hält  der  Referent  des  betreffenden  Faches  in  Anwesenheit
des  Kommissionsvorstandes,  des  Ministerialkommissärs  und  des  Korreferenten  ab.

Jedes  Kommissionsmitglied  ist  berechtigt,  der  Prüfung  anzuwohnen  und  nach  Abschluß
  der  vom  Referenten  vorgenommenen  Prüfung  innerhalb  der  für  die  Prüfung  festgesetzten
  Zeit  (vergl.  §.  9  Abs.  3  b)  weitere  Fragen  zu  stellen.

S.  14.

Zur  Bestimmung  der  Prüfungszeugnisse  dienen  folgende  Anhaltspunkte:

1)  Für  jedes  Prüfungsfach  (§.  3),  sowie  für  das  Zeichnen  (Beurtheilung  der  eingereichten
  Zeichnungen)  sind  besondere  Zeugnisse  zu  ertheilen.

2)  Die  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  zu  ertheilenden  Noten  sind:

unbrauchbar  oder  gar  **½  erferigt.
schwach.  -
mittelmäßig  .
mittelmäßig  bis  ziemlich  vi
ziemlich  gut
ziemlich  gut  bis  gut
gut  .
gut  bis  recht  hut
recht  gut  .....
ausgezeichnet.....  9.

3)  Die  Note  wird  zunächst  auf  Grund  der  scriftlhen,  beyihungaweise  graphischen
Arbeiten  unter  Berücksichtigung  der  eingereichten  Zeichnungen  ertheilt  und  dann
nach  dem  Ergebniß  der  mündlichen  Prüfung  unter  Umständen  erhöht  oder  niedriger
  gestellt.

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