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Der Aunssichtsbeamte hat festzustellen, ob jeder Kandidat zu jeder Aufgabe eine
Bearbeitung, beziehungsweise eine Fehlanzeige übergeben hat.
Die abgegebenen Lösungen, beziehungsweise Fehlanzeigen sind von dem Aussichtsbeamten
nach vorgängiger Beurkundung der Zeit der Abgabe versiegelt dem betreffenden
Referenten zuzustellen, welcher für die Uebermittlung an den Korreferenten sorgt.
.. 13.
Die mündlichen Prüfungen hält der Referent des betreffenden Faches in Anwesenheit
des Kommissionsvorstandes, des Ministerialkommissärs und des Korreferenten ab.
Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, der Prüfung anzuwohnen und nach Abschluß
der vom Referenten vorgenommenen Prüfung innerhalb der für die Prüfung festgesetzten
Zeit (vergl. §. 9 Abs. 3 b) weitere Fragen zu stellen.
S. 14.
Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen folgende Anhaltspunkte:
1) Für jedes Prüfungsfach (§. 3), sowie für das Zeichnen (Beurtheilung der eingereichten
Zeichnungen) sind besondere Zeugnisse zu ertheilen.
2) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Noten sind:
unbrauchbar oder gar **½ erferigt.
schwach. -
mittelmäßig .
mittelmäßig bis ziemlich vi
ziemlich gut
ziemlich gut bis gut
gut .
gut bis recht hut
recht gut .....
ausgezeichnet..... 9.
3) Die Note wird zunächst auf Grund der scriftlhen, beyihungaweise graphischen
Arbeiten unter Berücksichtigung der eingereichten Zeichnungen ertheilt und dann
nach dem Ergebniß der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger
gestellt.
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