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Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der
Abgabepflichtige bei der letzten allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung
auf Grund der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges be-
standen, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.
Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maßgebend ist, bestimmt
die oberste Landesfitftanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist das durchschnittliche Einkommen, das
sich aus der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahresveranlagung und den zwei
ihr vorangegangenen Jahresveranlagungen ergibt, als Friedenseinkommen fest-
zusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer-
bescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden.
Das Besitzsteueramt kann die Festsetzung des Friedenseinkommens nach drei-
jährigem Durchschnitt (Abs. 3) von sich aus vornehmen, wenn das Einkommen
der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahresveranlagung ein außergewöhnlich hohes
war und der Abgabepflichtige nach Lage der Verhältnisse dieses Einkommen für
die Dauer nicht erwarten konnte.
(5
Ist die persönliche Einkommensteuerpflicht erst nach dem für die letzte
Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) maßgebenden Stichtag eingetreten, so gilt
als veranlagtes Einkommen vor dem Kriege der für eine Verzinsung von 5 vom
Hundert bemessene Jahresertrag des bei Eintritt der Steuerpflicht nachweislich
vorhandenen Vermögens oder das von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere
Einkommen, das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der Jahre 1911, 1912,
1913 tatsächlich bezogen hat.
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Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte Friedensveranlagung 4
Abs. 1 und 2) maßgebenden Stichtag oder nach dem späteren Eintritt der Steuer-
Pflicht (& 5) Einkommen aus Vermögen erlangt, das nach diesem Jeitpunkt durch
einen der im § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 561) bezeichneten Anfälle erworben worden ist, so kann er
verlangen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege ( 4, 5) ein Betrag
hinzugerechnet wird, der einer jährlichen Verzinsung von 5 vom Hundert dieses
Vermögens entspricht. Die Hinzurechnung findet nur statt, wenn das Einkommen
aus dem angefallenen Vermögen in der nach § 8 maßgebenden Veranlagung be-
rücksichtigt, in der Veranlagung nach & 4 aber nicht berücksichtigt ist.
K
Als Friedenseinkommen wird ein Betrag von zehntausend Mark angenommen,
wenn das veranlagte Einkommen vor dem Kriege ( 4, 5) einschließlich der Hin-
zurechnung (& 6) niedriger ist.