— 966 —
88
Als Kriegseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem
der Abgabepflichtige bei der Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1918
zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird. Im Ein—
verständnisse mit dem Reichskanzler kann die oberste Landesfinanzbehörde bestimmen,
daß eine andere Jahresveranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1917 er-
zielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll.
9
Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Ofsiziere, Sanitäts= und Vete-
rinäroffiziere sowie der oberen Militärbeamten ist deren Diensteinkommen abzuͤg—
lich des als Entschädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags zu be-
rücksichtigen.
10
Wenn eine rechtskräftige Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nicht
stattfindet, so gilt als festgestellt das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in
welcher der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer endgültig veranlagt ist.
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Neu= oder Nachveranlagung oder im
Verwaltungswege berbeigeführte Berichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen
Jahresveranlagungen ist zu berücksichtigen.
11
Ist nach § 14 des Besitzsteuergesetzes das Vermögen der Ehegatten zusammen-
zurechnen, so ist für die Ermittlung des Mehreinkommens das Einkommen der
Ehegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn sie nach Landesrecht selbständig
zur Einkommensteuer veranlagt sind.
12
Wo eine Einkommensteuer noch nicht eingefübrt ist, trifft die, Landes-
regierung Bestimmungen über die Ermittlung des Kriegseinkommens.
Als veranlagtes Einkommen vor dem Kriege (& 4) gilt im Falle des
Abs. 1 das bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Einkommen.
ü13
Die Abgabe vom Mehreinkommen beträgt
für die ersten 10 000 Mark des abgabepflichtigen Mehreinkommens 5 vom Hundert
für die nächsten angefangenen oder vollen
10000 Mark . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. 10. "
30 000....; .. 20
500000 ... 30 „ »
10000000;; 40 9
für die weiteren Beträge .. . . . . . . . . .. . . . ..... . .. . . . ... 50