Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Als Kriegseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem 
der Abgabepflichtige bei der Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1918 
zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird. Im Ein— 
verständnisse mit dem Reichskanzler kann die oberste Landesfinanzbehörde bestimmen, 
daß eine andere Jahresveranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1917 er- 
zielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll. 
9 
Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Ofsiziere, Sanitäts= und Vete- 
rinäroffiziere sowie der oberen Militärbeamten ist deren Diensteinkommen abzuͤg— 
lich des als Entschädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags zu be- 
rücksichtigen. 
10 
Wenn eine rechtskräftige Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nicht 
stattfindet, so gilt als festgestellt das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in 
welcher der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer endgültig veranlagt ist. 
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Neu= oder Nachveranlagung oder im 
Verwaltungswege berbeigeführte Berichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen 
Jahresveranlagungen ist zu berücksichtigen. 
11 
Ist nach § 14 des Besitzsteuergesetzes das Vermögen der Ehegatten zusammen- 
zurechnen, so ist für die Ermittlung des Mehreinkommens das Einkommen der 
Ehegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn sie nach Landesrecht selbständig 
zur Einkommensteuer veranlagt sind. 
12 
Wo eine Einkommensteuer noch nicht eingefübrt ist, trifft die, Landes- 
regierung Bestimmungen über die Ermittlung des Kriegseinkommens. 
Als veranlagtes Einkommen vor dem Kriege (& 4) gilt im Falle des 
Abs. 1 das bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Einkommen. 
ü13 
Die Abgabe vom Mehreinkommen beträgt 
für die ersten 10 000 Mark des abgabepflichtigen Mehreinkommens 5 vom Hundert 
für die nächsten angefangenen oder vollen 
10000 Mark . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. 10. " 
30 000....; .. 20 
500000 ... 30 „ » 
10000000;; 40 9 
für die weiteren Beträge .. . . . . . . . . .. . . . ..... . .. . . . ... 50
	        
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