Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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#14 
Bei Abgabepflichtigen, die Gesellschafter inländischer Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung sind, bleiben auf Antrag die Abgabebeträge (& 13) unerhoben, 
die verhältnismäßig auf die Mehreinnahmen aus Geschäftsanteilen solcher Gesell- 
schaften entfallen. Als Mehreinnahme gilt der in dem Kriegseinkommen eines 
Abgabepflichtigen enthaltene anteilige Betrag, der von einer Gesellschaft über den 
Durchschnitt der nach § 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
in Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft noch kein volles 
Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, über eine sechsprozentige 
Dividende hinaus als Gewinn verteilt worden ist. 
Abs. 1 findet nur Anwendung 
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens einem 
Viertel des Stammkapitals besitzen sowie auf Gesellschafter, die zueinander 
im Verhältnis von Chegatten, von Verwandten in gerader Linie, von 
Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen und zusammen Ge- 
schäftsanteile von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen; 
auf Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Prokuristen der Gesell- 
schaft bestellt sind oder waren, sowie auf Gesellschafter, die Ehegatten 
oder Erben solcher Personen sind, wenn diese Gesellschafter in beiden 
Fällen allein oder zusammen Geschäftsanteile in Höhe von mindestens 
der Hälfte des Stammkapitals besitzen. 
Abgabe vom Vermögen 
*15 
Abgabepflichtiges Vermögen ist das nach den Vorschriften des Besitzsteuer- 
zesetzes auf den 31. Dezember 1916 festgestellte Vermögen. 
16 
Das abgabepflichtige Vermögen ist nach den Vorschriften des Besitzsteuer- 
gesetzes auf den 31. Dezember 1917 besonders festzustellen, 
1. wenn eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht 
stattgefunden hat, 
2. wenn sich das Vermögen eines Abgabepflichtigen nach dem 31. De- 
zember 1916 durch einen im 9 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Kriegssteuer- 
gesetzes vom 21. Juni 1916 bezeichneten Vermögensaufall um mehr 
als fünftausend Mark vermehrt hat. 
17 
Außer in den Fällen des §& 16 ist auf Antrag des Pflichtigen die Abgabe 
nach dem auf den 31. Dezember 1917 neu festzustellenden Vermögen zu bemessen, 
Reichs.Gesetzbl. 1918. 173
	        
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