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Nach Entrichtung der Abgabe steht dem Pflichtigen über den zur Zahlung
nicht verwendeten Teil der nach den Vorschriften des Gesetzes über Sicherung
der Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) gebildeten Kriegs-
steuerrücklage die freie Verfügung zu.
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind
mit 5 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
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Bei Entrichtung der Abgabe werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen
Reichs mit SZinsenlauf vom 1. Oktober 1918 ab zum Neunwert und die vier-
einhalbprozentigen Schatzanweisungen dieser Kriegsanleihen unter Jugrundelegung
des gleichen Zinsenlaufs zu einem vom Reichskanzler festzusetzenden und bekannt-
zumachenden Kurse an Jahlungs Statt angenommen.
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Die Strafvorschriften in § 33 bis 35 des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze zu erhebende Kriegsabgabe mit
der Maßgabe Anwendung, daß das Vergehen der Abgabegefährdung auch vollendet
ist, wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Bundesrate zu bestimmenden
Zeitpunkt unterläßt, eine bereits abgegebenc unrichtige oder unvollständige Steuer-
erklärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehreinkommen
und Vermögen zu erfolgen hat, der Behorde gegenüber zu berichtigen oder zu
vervollständigen.
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Der Bundesrat kann auf Antrag zur Vermeidung besonderer Härten eine
von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Berechnung des Mehrein-
kommens und Mehrgewinns unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen genehmigen. Er kann insbe-
sondere zulassen, daß der Ermittlung des Friedenseinkommens oder Friedens-
gewinns das Ergebnis anderer Jahre zugrunde gelegt wird. Er kann das
Mehreinkommen, soweit es nicht auf einer wirklichen Einkommensvermehrung,
sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags einzelner Ein-
kommensquellen bei der Veranlagung des Friedens- und Kriegseinkommens beruht,
oder das Mehreinkommen, auf das der Abgabepflichtige auch seiner Höhe nach
bereits vor dem Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der Abgabe
freistellen. Er kann ferner Unbilligkeiten beseitigen, die sich aus Besonderheiten
der einzelstaatlichen Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landes-
rechtliche Einkommensteuerveranlagung eine Wertminderung der Einkommensquelle
nicht ausreichend berücksichtigt.