Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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— —— — — — — — — — — — ÔÛun7A 
  
— — — — 
Als Reichsabgabe wird 
  
  
  
  
Lfde. ein Zuschlag zu den Post- 
Nr. Gegenstand und Telegraphengebühren 
erhoben in Höhe von 
II. beim Gewicht über 5 Kilogramm 1 
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer ein- 
schließlich ·................... 30 Df. 
b) auf alle weiteren Entfernungen 50 „ 
8 Briefe mit Wertangabe 
a) auf Entfernungen bis 75 Kilomcter einschließlich se 
b) auf alle weiteren Entfernugen 10 „ 
9 Postauftragsbrifenrnrn 5„“ 
10 Postanweisungen 
bis 100 RTrkk ... 5. 
uüber 100 Mark . .. .. . . .. . . . . . .... . . . ... 10 . 
11Telegramie :: . ... 3 „ von jedem Werte, 
mindestens 15 D. 
von jedem Telegramm. 
Die Ubgabe wird er- 
forderlichenfalls auf 
die dem Gesamtbetrage 
der Abgabe zunächst- 
liegende, durch fünf 
teilbare Zahl nach oben 
oder unten abgerundet 
12 |NRohrpostbriefe und Nohrpostkarten . . 5 „ von jeder Sendung 
13 Anschlüsse an ein Orts-, Vororts= oder Be- 
zirksfernsprechnts . . . . . . . . . .. 20 v. H..e Fe 
14 Ortsgespräche von Teilnehmeranschlüssen 
gegen Grundgebühr, Gespräche im Vor- 
ortsverkehr, im Bezirksverkehr und im rrn in 
" von der Gebühr für 
Fernverkbren 20 4 eppert 
15 Fernsprech-Nebenanschlüsseee . . . .. 20 n 
Anmerkungen: 
I. Ermäßigungen. 
Zu Nr. 14. Für dringende Gespräche ist die Reichs- 
abgabe nur in Höhe der Abgabe für nicht dringende Gespräche zu erheben.
	        
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