Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Gr. 61 14) Bekanntmachung über Höchstpk#ise für Schwefelsäure und Oleum. Vom 29. Juli 1918. 
A- Grund des § 5 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, 
vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) wird bestimmt: 
X 
Der Preis fuür Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht übersteigen: 
a) dünne Kammersäure bis einschließlich 57 Grad Bé und Gloversäure: 
440 Mark für 1 000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis 
abzüglich 16 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter 
Beschaffenheit; 
b) helle Schwefelsäure über 57 Grad Béo bis 92 vom Hundert Monohydrat 
einschließlich: 
840 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis 
abzüglich 113 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in ab- 
gelieferter Beschaffenheit; 
I) hochkonzentrierte Süure und Oleum über 92 vom Hundert Mono= 
hydrat bis .40 vom Hundert freies Anhydrid einschließlich: 
555 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis 
abzüglich 27 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter 
Beschaffenheit; 
d) für unter a, b und c nicht genannte Stärkegrade sowie Schwefel- 
säure von besonderer Beschaffenheit, wie z. B.chemisch reine Schwefel- 
säure oder Akkumulatorensäure: 
die unter a, b und c genannten Höchstpreise mit einem Zuschlag 
oder Abschlag für 1000 Kilogramm Erzeugnis, wie er dem 
Handelsbrauch im Frieden entspricht. 
Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungs- 
stelle und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwefel- 
wirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) zu entrichtende 
Umlage ein. 
Der Preis für Abfallschwefelsäure darf nicht höher sein, als sich bei der 
Zugrundelegung des Höchstpreises für Gloversäure unter Berücksichtigung der 
friedensüblichen Abschläge ergibt. 
(2 
Zuschläge für Verpachung und Versand 
1. Lieferung in Kesselwagen: 
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete 
von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes
	        
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