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Gr. 61 14) Bekanntmachung über Höchstpk#ise für Schwefelsäure und Oleum. Vom 29. Juli 1918.
A- Grund des § 5 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft,
vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) wird bestimmt:
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Der Preis fuür Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht übersteigen:
a) dünne Kammersäure bis einschließlich 57 Grad Bé und Gloversäure:
440 Mark für 1 000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis
abzüglich 16 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter
Beschaffenheit;
b) helle Schwefelsäure über 57 Grad Béo bis 92 vom Hundert Monohydrat
einschließlich:
840 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis
abzüglich 113 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in ab-
gelieferter Beschaffenheit;
I) hochkonzentrierte Süure und Oleum über 92 vom Hundert Mono=
hydrat bis .40 vom Hundert freies Anhydrid einschließlich:
555 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis
abzüglich 27 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter
Beschaffenheit;
d) für unter a, b und c nicht genannte Stärkegrade sowie Schwefel-
säure von besonderer Beschaffenheit, wie z. B.chemisch reine Schwefel-
säure oder Akkumulatorensäure:
die unter a, b und c genannten Höchstpreise mit einem Zuschlag
oder Abschlag für 1000 Kilogramm Erzeugnis, wie er dem
Handelsbrauch im Frieden entspricht.
Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungs-
stelle und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwefel-
wirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) zu entrichtende
Umlage ein.
Der Preis für Abfallschwefelsäure darf nicht höher sein, als sich bei der
Zugrundelegung des Höchstpreises für Gloversäure unter Berücksichtigung der
friedensüblichen Abschläge ergibt.
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Zuschläge für Verpachung und Versand
1. Lieferung in Kesselwagen:
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete
von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes