Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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b) Bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden 
Flaschen an den Säureempfänger darf der Verkäufer berechnen: 
für Vollmantelkorbflaschen nicht mehr als 30,00 Mark das Stück, 
? Bandeisenkorbflaschen 13860600 
: Weidenkorbflaschen - » „: 8,50 „„ „ 
außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 
100 Kilogramm Säuregewicht. 
Für Flaschen mit eingeschliffenen Stöpseln und für ½ Weidenkorb- 
flaschen mit einem Fassungsvermögen bis zu 40 Kilogramm (Demijohns) 
darf ein Preisaufschlag von bis zu 1,,50 Mark die Flasche berechnet werden. 
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart und 
erfolgt sie innerhalb von 4 Monaten, vom Tage des Versandes der Säure 
an gerechnet, so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und 
dem Rücknahmepreise der Flaschen nicht mehr betragen, als die Miet- 
gebühr nach 3 a für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchs- 
zeit betragen haben würde. 
I) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf 
nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 100 Kilo- 
gramm Säuregewicht berechnet werden. 
d) Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, die Säure 
aus Kesselwagen auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer den Auf- 
schlägen nach Absatz 3a, b oder c einen Aufschlag für Wagenmiete von 
nicht mehr als 30 Pfennig für 100 Kilogramm Säuregewicht berechnen. 
X 
Bestimmungen für Wiederverkäufer von Schwefelfäure (Händler) 
1. Bei Lieferung von Schwefelsäure, ausgenommen chemisch reiner Säure, 
in kleineren Mengen als 5 000 Kilogramm unmittelbar von der Erzeugungsstelle, 
frachtfrei Station des Bestimmungsorts oder frei Schiff Bestimmungsort, darf 
der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, dem Käufer einen Aufschlag 
von nicht mehr als 3/50 Mark für je 100 Kilogramm Säuregewicht über die in 
den && 1 und 2 bezeichneten Preise hinaus berechnen. 
Liefert der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, Schwefelsäure, 
ausgenommen chemisch reine Säure, in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm 
vom eigenen Lager, so darf er für je 100 Kilogramm Säuregewicht über die in 
den §66 1 und 2 verzeichneten Preise hinaus einen allgemeinen Aufschlag von bis 
zu 3,50 Mark berechnen, ferner einen besonderen Aufschlag von 
a) bis zu 3/,500 Mark bei Lieferung frachtfrei Haus des Säureempfängers 
unter Einschluß d.r Ubernahme der Bruchgefahr und gegebenenfalls der 
Abholung der entleerten Verpackung; 
 
	        
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