Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

b) bis zu 4,60 Mark bei Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungs— 
ortes oder frei Schiff Bestimmungsort. 
2. Bei Lieferung von chemisch reiner Schwefelsäure und technisch reiner 
Schwefelsäure für Milchuntersuchung in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm 
darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, einen Aufschlag von 
bis zu 10 vom Hundert über die in den 9986 1 und 2 verzeichneten Preise, ferner 
die ihm erwachsenen, tatsächlichen Kosten an Fracht, Rollgeld und Bruchpversiche- 
rung berechnen. « 
3.BeiLieferungvonSchwefelsäure,«einschließlichchemischreinerSchwefels 
säure, in Mengen, welche 5 Kilogramm nicht überschreiten, darf der Verkäufer 
die ihm bis zur Lieferung auf sein Lager erwachsenden Unkosten, soweit sie den 
Höchstpreisen entsprechen, zuzüglich 10 Pfennig für das angefangene Kilogramm 
Säure berechnen. 
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Die Bestimmungen treten am 1. August 1918 in Kraft. Sie treten an 
die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und 
Oleum, vom 21. September 1917 (NReichs-Gesetzbl. S. 855). 
Berlin, den 29. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Göppert 
  
(Nr. 6415) Verordnung über Druschprämien für Hafer. Vom 30. Juli 1918. 
A. Grund des §& 4 Abs. 2 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buch- 
weizen und Hirse vom 15. Juni 1918 Geichs-Gesetzbl. S. 657) wird bestimmt: 
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Der im & 1 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen 
und Hirse vom 15. Juni 1918 für Hafer festgesetzte Höchstpreis erhöht sich, 
wenn die Ablieferung erfolgt: 
vor dem 1. September 1918, um eine Druschprämie von 100 Mark 
für die Tonne, ·
	        
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