Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 986 — 
*3 
Die Kommunalverbände haben bei dem Ausgleich, den sie mit den ihnen 
von der Reichsfuttermittelstelle zugewicsenen Mengen nach & 62 der Reichs- 
getreideordnung vorzunehmen haben, die Futtermengen im Rahmen der ihnen zu- 
stehenden Gesamtmenge für die einzelnen Tierhalter nach eigenem Ermessen ab- 
zustufen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriegswichtigkeit der Arbeits- 
leistung, des Schlages und der Größe der Spanntiere, der Beanspruchung der 
uchttiere sowie der übrigen Futtermittelversorgung. 
( 4 
Die Reichsfuttermittelstelle kann die Verfütterung von Gerste oder Gemenge 
aus Hafer und Gerste an Schweine gestatten, über die Mästungsverträge mit 
den Heeresverwaltungen, mit der Marineverwaltung oder mit anderen, vom 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmten Stellen abgeschlossen sind. 
Die Reichsfuttermittelstelle kann ferner im Benehmen mit der Reichs- 
getreidestelle gestatten, daß an Stelle von Hafer oder von Gemenge aus Hafer 
und Gerste Gerste oder in besonderen Fällen Gemenge aus Hafer und Roggen 
in den im 9 1 festgesetzten Mengen verfüttert wird. 
5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. Juli 1918. 
  
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
— — — — — — — — – — — — 
Den Bezug des Neichs-Gesettlatts vermitteln nur die Postunstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.