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Die Kommunalverbände haben bei dem Ausgleich, den sie mit den ihnen
von der Reichsfuttermittelstelle zugewicsenen Mengen nach & 62 der Reichs-
getreideordnung vorzunehmen haben, die Futtermengen im Rahmen der ihnen zu-
stehenden Gesamtmenge für die einzelnen Tierhalter nach eigenem Ermessen ab-
zustufen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriegswichtigkeit der Arbeits-
leistung, des Schlages und der Größe der Spanntiere, der Beanspruchung der
uchttiere sowie der übrigen Futtermittelversorgung.
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Die Reichsfuttermittelstelle kann die Verfütterung von Gerste oder Gemenge
aus Hafer und Gerste an Schweine gestatten, über die Mästungsverträge mit
den Heeresverwaltungen, mit der Marineverwaltung oder mit anderen, vom
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmten Stellen abgeschlossen sind.
Die Reichsfuttermittelstelle kann ferner im Benehmen mit der Reichs-
getreidestelle gestatten, daß an Stelle von Hafer oder von Gemenge aus Hafer
und Gerste Gerste oder in besonderen Fällen Gemenge aus Hafer und Roggen
in den im 9 1 festgesetzten Mengen verfüttert wird.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
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Den Bezug des Neichs-Gesettlatts vermitteln nur die Postunstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.