Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die. Landeszentralbehörden können das ihnen vom Kriegsausschusse gelieferte 
Ol,-soweit sie es nicht gemäß § 3 zuweisen) über die von der Reichsstelle für 
Speisefette festgesetzten Verteilungsmengen an Speisefett hinaus an die versor- 
gungsberechtigte Bevölkerung ausgeben. 
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Die Landeszentralbehörden setzen Preise für den Verkauf von. Bucheckern 
im freien Verkehre fest, die unter den von den Abnahmestellen zu zahlenden 
Preisen bleiben müssen. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise. ge 
Das gegen die Ablieferung von Bucheckern seitens der Abnahmestellen ge. 
lieferte Ol darf entgeltlich nur an die Sammler der abgelieferten Bucheckern, 
die Angehörigen ihrer Wirtschaft und die in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeiter 
weitergegeben werden. Das gleiche gilt für das gemäß 9 3 auf Schlagscheine 
hergestellte Ol und die dabei gewonnenen Olkuchen. 
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Das Schlagen von Ol aus Bucheckern ist nur in den vom Kriegsausschuss 
zugelassenen Olmühlen und nur gegen Schlagschein gestattet; jede andere Verar- 
beitung von Bucheckern ist, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt, verboten. 
v (8 . 
» Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn. 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer das von ihm gemäß 9 3 oder § 6 empfangene Ol oder die 
empfangenen Olkuchen entgeltlich an andere als die im § 6 genannten 
Personen weitergibt 
2. wer Bucheckern auf andere Weise als in einer vom Kriegsausschusse 
gemäß & Fzugelassenen Olmühle oder ohne Schlagschein zu Ol schlägt 
oder schlagen läßt; 
3. wer Bucheckern gewerbsmäßig zu anderen Swecken als zur Gewinnung 
von Ol verarbeitet; 
4. wer den von den Landeszentralbehörden auf Grund des & I erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 66 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie 
tritt an die Stelle der Verordnung über Bucheckern vom 4. Oktober 1917 
(Reichs- Gesetzbl. S. 890). 
Berlin, den 30. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berxlin, gedruckt in der Relch#rucker##.
	        
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