Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1918
Nr. 106
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Jnhalt: Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes. S. v993. — Kapitalabfindungsgesetz
für Offiziere. S. oo#### — Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus
Eisen. S. vos. — Verordnung über künstliche Düngemittel. S. 999. — Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1007.
(Nr. 6423) Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes. Bom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I
Die Vorschriften des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 680) finden entsprechende Anwendung «
a) auf Personen der Unterklassen des Reichsheers, der Marine und der
Schutztruppen und auf Personen der freiwilligen Krankenpflege im
Kriege (& 44 des Mannschaftsversorgungsgesetzes), die aus Anlaß anderer
Kriege als des gegenwärtigen Anspruch auf Kriegsversorgung haben,
b) auf die in den ### 32 bis 35 des Offizierpensionsgesetzes genannten
Heeresbeamten und anderen Personen, die Anspruch auf Kriegs-, Ver-
stümmelungs-, Tropenzulage nach den für die Unterbeamten vorge-
schriebenen Sätzen haben,
) auf die kriegsversorgungsberechtigten Witwen der zu a und b genannten
Personen sowie von solchen im & 35 des Offizierpensionsgesetzes genannten
Personen, die den oberen Beamten gleichzuachten sind, denen aber
der Offiziersrang nicht verliehen worden ist.
Neichs-Gesehbl. 1918 178
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1918.