Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 —  993  — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
Nr. 106 
               
  
 
 
  
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes. S. 993. — Kapitalabfindungsgesetz 
für Offiziere. S. 994. — Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus 
Eisen. S. 998 — Verordnung über künstliche Düngemittel. S. 999. — Bekanntmachung, 
betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1007. 
  
(Nr. 6423) Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes. Bom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I 
Die Vorschriften des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 680) finden entsprechende Anwendung  
a) auf Personen der Unterklassen des Reichsheers, der Marine und der 
Schutztruppen und auf Personen der freiwilligen Krankenpflege im 
Kriege (§ 44 des Mannschaftsversorgungsgesetzes), die aus Anlaß anderer 
Kriege als des gegenwärtigen Anspruch auf Kriegsversorgung haben, 
b) auf die in den §§ 32 bis 35 des Offizierpensionsgesetzes genannten 
Heeresbeamten und anderen Personen, die Anspruch auf Kriegs-, Ver- 
stümmelungs-, Tropenzulage nach den für die Unterbeamten vorge- 
schriebenen Sätzen haben, 
c) auf die kriegsversorgungsberechtigten Witwen der zu a und b genannten 
Personen sowie von solchen im § 35 des Offizierpensionsgesetzes genannten 
Personen, die den oberen Beamten gleichzuachten sind, denen aber 
der Offiziersrang nicht verliehen worden ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 178 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1918.