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Eine Kapitalabfindung kann auch dann gewährt werden, wenn Versorgungs-
berechtigte zum Erwerb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen Bau= oder
Siedlungsunternehmen beitreken wollen.
(2
Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn
1. die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das
55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ausnahmsweise kann die
Abfindung auch nach dem 55. Lebensjahre gewährt werden,
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
3. nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegs-
versorgung nicht zu erwarten ist,
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.
Hält die oberste Militärverwaltungsbehörde eine nützliche Verwendung des
Geldes nicht für gewährleistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung
schriftlich Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Außerung zu geben.
3
Die Kapitalabfindung kann die Kriegszulage, die Verstümmelungszulage,
die Tropenzulage in Höhe der Kriegszulage und die Bezüge der Witwen in Höhe
der Hälfte der im § 20b Nr. 1 bis 3 des Militärhinterbliebenengesetzes vor-
gesehenen Sätze oder einen Teilbetrag dieser Versorgungsgebührnisse umfassen.
4
Die Abfindung ist auf die für einen JZeitraum von zehn Jahren zustehen-
den Versorgungsgebührnisse (& 3) beschränkt. Als Abfindungssumme wird das
Achtfache des Jahresbetrags dieser Versorgungsgebührnisse gezahlt.
Der Anspruch auf die Gebührnisse, an deren Stelle die Abfindungssumme
tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit dem Ablauf des Monats, in
dem die Auszahlung erfolgt ist.
∆5
Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie
nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungsbehörde bemessenen Feist
bestimmungsgemäß verwendet ist.
6
Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapitalabfindung er-
loschenen Gebührnisse vor Ablauf der zehnjährigen Frist gegen Rückzahlung der
Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
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