Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich: 
nach Ablauf des ersten Jahres auf 92 vom Hundert der Abfindungssumme 
84 
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Der Berechnung sind die Zeitpunkte der Jahlung und der Rückzahlung zu- 
grunde zu legen. Erfolgt die Rückzahlung im Laufe eines Jahres, so sind der 
nach Abs. 1 berechneten Summe vier vom Hundert Jinsen für die Zeit von 
ersten Tage des Jahres bis zum Tage der Rückzahlung hinzuzurechnen; der 
Botrag der Versorgungsgebührnisse, der auf die gleiche Jeit entfallen wärv, ist 
abzuziehen. 
8.7 
Der nach & 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom 
Ersten des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme gemäß den §# 5, 
6 zurückgezahlt ist. 
5 S 
Schließt eine abgefundene Witwe vor Ablauf der zehnjährigen Frist eine 
neue Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen drei Monaten nach der Ehe- 
schließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Fest- 
setzung berücksichtigten und bis zur Wiederverheiratung fällig gewesenen Ver- 
sorgungsgebührnisse übersteigt. Von dem hiernach zurückzuzahlenden Betrag ist 
der Witwe der dreifache Betrag desjenigen Versorgungsteils zu belassen, welcher 
der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist. 
Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungs- 
hypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden. 
Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder 
teilweise abgesehen werden. 
9 
Wird der Erwerb oder die wirtschaftliche Stärkung des Grundbesitzes durch 
eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder durch eine non der Landeszentral- 
behörde zugelassene Einrichtung vermittelt, so kann anstatt der Kapitalabfindi#n 
und unter deren Voraussetzungen zum Iwecke der Kapitalbeschaffung die Abtretung
	        
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