Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

16900 — 
Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen unter a und d’ dürfen belde 
Beträge zugeschlagen werden. 
Der Zuschlag unter b erhöht sich in den Fällen des 82 Nr. 1 und 2 
um die Fracht und die sonstigen Kosten, die durch die Beförderung der Ware 
von der Station des Lieferwerkes oder der Frachtausgangsstation bis zum Lager 
und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Rückbeförderung vom Lager bis 
zur Station, im Falle des § 2 Nr. 3 um die Kosten, die durch die Beförderung 
der Ware von der Empfangsstation des Lagerorts bis zum Lager und im Falle 
ihrer Weiterversendung durch die Beförderung bis zur Empfangsstation des 
Käufers nachweislich entstanden sind. 
Die Zuschläge nach Abs. 1 dürfen nur einmal berechnet werden. Wird 
die Ware an Händler weiterverkauft, bei denen gleichfalls eine der Voraus- 
setzungen im Abs. 1 vorliegt, so ermäßigen sich die Höchstzuschläge für den ersten 
Händler auf / der im Abs. 1 genannten Sätze, während die weiteren Händler 
zu gleichen Teilen insgesamt Zuschläge bis zur Höhe der restlichen 3/8 berechnen 
dürfen. 
Preisnachlässe (Rabatte), die bisher im Verkehre zwischen Herstellern und 
Händlern üblich waren, sind ungeachtet der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter 
zu gewähren, soweit nicht in der anliegenden Liste für einzelne Düngemittel 
besondere Bestimmungen getroffen sind. 
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Die Höchstpreise gelten mit Ausnahme von Thomasphosphatmehl und Kalk- 
stickstoff für lose verladene Ware ohne Verpackung. 
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto. 
Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, 
bei Lieferung in Gewebesäcken Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 3/50 Mark 
für 100 Kilogramm, in haltbaren mehrfachen Papiersäcken ein Aufschlag von 
145 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden. Bei Lieferung in Käufers Säcken, 
die frei Lieferwerk zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0),,0 Mark für 
100 Kilogramm berechnet werden. 
5 
Bei jeder Veräußerung von künstlichen Düngemitteln an Händler oder bei 
der Ubergabe an diese zum ZSwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem 
Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich sind: 
1. die Art des Düngemittels; 
2. der Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K# ) nach Kilo- 
prozent; 
3. die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Bestandteile 
darin enthalten sind.
	        
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