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für die Regierung der AUkrainischen Volksrepublik:
die Mitglieder der Ukrainischen Zentralrada
Herr Alexander Ssewrjuk,
Herr Mykola Ljubynsjkyj und
Herr Mykola Lewitsjkyj,
zur Einleitung von Friedensverhandlungen in Brest-Litowsk zusammengetreten
und haben sich, nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, über folgende Bestimmungen geeinigt:
Artikel I
Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits und
die Ukrainische Volksrepublik anderseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen
ihnen beendet ist. Die vertragschließenden Parteien sind entschlossen, miteinander
fortan in Frieden und Freundschaft zu leben.
Artikel II
1. Iwischen Osterreich-Ungarn einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik
anderseits werden, insoweit diese beiden Mächte aneinander grenzen werden, jene
Grenzen bestehen, welche vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges zwischen der
Osterreichisch-Ungarischen Monarchie und Rußland bestanden haben.
2. Weiter nördlich wird die Grenze der Ukrainischen Volksrepublik von Tarno-
grad angefangen im allgemeinen in der Linie Bilgoraj-Szczebrzeszyn—Krasnostaw
Pugatschow-Radin—Meshiretschje- Sarnaki-Melnik-Wysoko-Litowsk—Kamenetz-#-
towsk-Drushany—Wygonowskoje-See verlaufen.
Im einzelnen wird diese Grenze nach den ethnographischen Verhältnissen
und unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung durch eine gemischte
Kommission festgesetzt werden.
3. Für den Fall, daß die Ukrainische Volksrepublik noch mit einer anderen
der Mächte des Vierbundes gemeinsame Grenzen haben sollte, werden hierüber
besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel II
Die Räumung der besetzten Gebiete wird unverzüglich nach der Ratifkation
des gegenwärtigen Friedensvertrags beginnen.
Die Art der Durchführung der Räumung und die Ubergabe der geräumten
Gebiete werden durch Bevollmächtigte der interessierten Teile bestimmt werden
Artikel IV
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertrag-
schließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrags
aufgenommen werden.
Wegen möglichst weitgehender Julassung der beiderseitigen Konsuln b
besondere Vereinbarungen vorbehalten.