Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1012 — 
für die Regierung der AUkrainischen Volksrepublik: 
die Mitglieder der Ukrainischen Zentralrada 
Herr Alexander Ssewrjuk, 
Herr Mykola Ljubynsjkyj und 
Herr Mykola Lewitsjkyj, 
zur Einleitung von Friedensverhandlungen in Brest-Litowsk zusammengetreten 
und haben sich, nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, über folgende Bestimmungen geeinigt: 
Artikel I 
Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits und 
die Ukrainische Volksrepublik anderseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen 
ihnen beendet ist. Die vertragschließenden Parteien sind entschlossen, miteinander 
fortan in Frieden und Freundschaft zu leben. 
Artikel II 
1. Iwischen Osterreich-Ungarn einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik 
anderseits werden, insoweit diese beiden Mächte aneinander grenzen werden, jene 
Grenzen bestehen, welche vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges zwischen der 
Osterreichisch-Ungarischen Monarchie und Rußland bestanden haben. 
2. Weiter nördlich wird die Grenze der Ukrainischen Volksrepublik von Tarno- 
grad angefangen im allgemeinen in der Linie Bilgoraj-Szczebrzeszyn—Krasnostaw 
Pugatschow-Radin—Meshiretschje- Sarnaki-Melnik-Wysoko-Litowsk—Kamenetz-#- 
towsk-Drushany—Wygonowskoje-See verlaufen. 
Im einzelnen wird diese Grenze nach den ethnographischen Verhältnissen 
und unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung durch eine gemischte 
Kommission festgesetzt werden. 
3. Für den Fall, daß die Ukrainische Volksrepublik noch mit einer anderen 
der Mächte des Vierbundes gemeinsame Grenzen haben sollte, werden hierüber 
besondere Vereinbarungen vorbehalten. 
Artikel II 
Die Räumung der besetzten Gebiete wird unverzüglich nach der Ratifkation 
des gegenwärtigen Friedensvertrags beginnen. 
Die Art der Durchführung der Räumung und die Ubergabe der geräumten 
Gebiete werden durch Bevollmächtigte der interessierten Teile bestimmt werden 
Artikel IV 
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrags 
aufgenommen werden. 
Wegen möglichst weitgehender Julassung der beiderseitigen Konsuln b 
besondere Vereinbarungen vorbehalten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.