Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Kruyze für einzelne gemischt-sprachige Plätze oder Gebietsteile Ausnahmen bestanden 
und diese Ausnahmen nach dem Kriege jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig 
aufrechterhalten werden. 
Jeder Teil behält sich vor, aus Gründen der Kriegsnotwendigkeiten an ge- 
wissen Plätzen Konsuln des anderen Teilcs erst nach Abschluß des allgemeinen 
Friedens zuzulassen. 
Artikel 2 
Jeder vertragschließende Teil wird alle Schäden ersetzen, die in seinem 
Gebiete während des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Be- 
völkerung durch völkerrechtswidrige Handlungen konsularischen Beamten des anderen 
Teiles zugefügt oder an Konsulatsgebäuden dieses Teiles oder an deren Inventar 
angerichtet worden sind. 
Iweites Kapitel 
Wiederherstellung der Staatsverträge 
Artikel 3 
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, die zwischen Deutschland 
und NRußland vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen sind, treten zwischen den 
vertragschließenden Teilen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Friedens- 
vertrags und dieses Zusatzvertrags bei deren Ratifikation mit der Maßgabe wieder 
in Kraft, daß, soweit sie für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, diese Jeit um 
die Kriegsdauer verlängert wird. 
Die Deutsche Regierung wird der Ukrainischen Regierung binnen vier Wochen 
nach der Ratifikation des Friedensvertrags die im Abs. 1 bezeichneten Verträge, 
Abkommen und Vereinbarungen ihrem Wortlaut nach mitteilen. 
Artikel 4 
Jeder vertragschließende Teil kann dem anderen Teile binnen sechs Monaten 
nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags die Verträge, Abkommen oder Ver- 
einbarungen oder deren Einzelbestimmungen mitteilen, die nach seiner Auffassung 
mit den während des Krieges eingetretenen Veränderungen in Widerspruch stehen. 
Diese Vertragsbestimmungen sollen tunlichst bald durch neue Verträge ersetzt werden, 
die den veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen. 
Qur Ausarbeitung der im Abs. 1 vorgesehenen neuen Verträge wird binnen 
sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags eine aus Vertretern 
der beiden Teile bestehende Kommission an einem später zu bestimmenden Orte
	        
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