Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Schulbverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den 
Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 ein Anderes ergibt. 
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Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß 
die durch den Krieg geschaffenen Justände, insbesondere die durch Verkehrshindernisse 
oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die Schuld- 
verhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den dort 
für alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird. 
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen 
dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden als die 
Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden 
sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung 
einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen 
Schaden zu ersetzen. 
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Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von 
Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von drei 
Nonaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie sind 
von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der an- 
schließenden drei Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert 
für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls 
die vertraglichen Zinsen zu zahlen. 
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Für die Abwicklung der Außenstände und sonstigen privatrechtlichen Ver- 
bindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände zur Verfolgung 
der Ansprüche der ihnen angeschlossenen natürlichen und juristischen Personen als 
deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen. 
Artikel 8 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß nach der Ratifikation 
des Friedensvertrags die Bezahlung der staatlichen Verbindlichkeiten, insbesondere 
der öffentliche Schuldendienst, den beiderseitigen Angehörigen gegenüber aufge- 
nommen werden soll. 
Im Hinblick auf die von der Akrainischen Volksrepublik in Aussicht ge- 
nommene Vermögensauseinandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen 
Russischen Kaiserreichs bleibt die Ausführung des im Abs. 1 aufgestellten Grund- 
satzes besonderer Vereinbarung vorbehalten. Dabei wird die Ukrainische Volks- 
republik den deutschen Staatsangehörigen gegenüber jedenfalls die Verbindlichkeiten
	        
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